- Branche
- Kultur, Medien, Forschung
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Rachekündigung • Kündigungsschutz • Sexuelle Belästigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 3 Entscheide 2024 - 2025
Klagenhäufung, Feststellungsinteresse und Rachekündigung nach Gleichstellungsgesetz
Kurzzusammenfassung
Eine Journalistin machte geltend, über Jahre von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt worden zu sein und nach einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung diskriminiert und schliesslich gekündigt worden zu sein. Sie klagte u.a. auf Feststellung, Genugtuung sowie Aufhebung der Kündigung.
Das Arbeitsgericht Zürich bejahte in seinem Urteil vom 11. November 2024 (Geschäfts-Nr. AN220047-L) die Zulässigkeit der objektiven Klagenhäufung und wendete aufgrund des überwiegenden GlG-Bezugs das vereinfachte Verfahren auf alle Ansprüche an. Die Feststellungsbegehren wurden jedoch als unzulässig beurteilt: Teilweise mangels hinreichender Bestimmtheit, vor allem aber wegen fehlenden Feststellungsinteresses, da kein fortdauernder Störungszustand vorlag und Leistungsklagen möglich gewesen wären. Das Gericht präzisierte zudem, dass nicht jedes beanstandete Verhalten geschlechtsbezogen und damit GlG-relevant ist (z.B. reines Mobbing). Hinsichtlich Pflichten ist entscheidend, ob Arbeitgebende von den Vorfällen wussten oder hätte wissen müssen und wie sie reagierten. Es bestätigte sodann, dass bei Kündigungen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Beschwerde nach dem Gleichstellungsgesetz eine Vermutung der Rachekündigung besteht. Erfolgt die Kündigung innerhalb der Schutzfrist von Art. 10 GlG, wird vermutet, dass sie als Reaktion auf die Beschwerde ausgesprochen wurde. Die Arbeitgeberin muss diese Vermutung widerlegen, indem sie einen sachlichen, begründeten Kündigungsgrund nachweist. Gelingt dies nicht, ist die Kündigung auf Begehren der Arbeitnehmerin aufzuheben. Entscheidend ist dabei nicht, ob die ursprüngliche Beschwerde materiell begründet war.
Das Obergericht des Kantons Zürich (Beschluss und Urteil vom 29. Juli 2025, Geschäfts-Nr. LA240031-O/U) hob den Nichteintretensentscheid des Arbeitsgerichts betreffend die Feststellungsbegehren der Klägerin auf und bejahte deren Feststellungsinteresse. Das Gericht hielt fest, dass die geltend gemachten Vorwürfe – insbesondere sexistische und nationalitätsbezogene Äusserungen – genügend bestimmt seien und deshalb materiell geprüft werden müssten. Zudem bestehe trotz Entlassung des Vorgesetzten weiterhin ein aktuelles Interesse an einer gerichtlichen Feststellung, da die öffentliche Diskussion und die mediale Berichterstattung die Klägerin weiterhin belasteten. Das Obergericht betonte, dass Feststellungsklagen bei Persönlichkeitsverletzungen und sexueller Belästigung nach dem Gleichstellungsgesetz eine eigenständige Beseitigungsfunktion hätten und nicht wegen möglicher Geldansprüche subsidiär seien. Die Sache wurde zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte im Parallelverfahren (Urteil vom 29. Juli 2025, Geschäfts-Nr. LA240029-O/U) die Aufhebung der Kündigung gestützt auf Art. 10 GlG. Die Arbeitgeberin hatte der Klägerin gekündigt, nachdem diese intern sowie später im Schlichtungsverfahren Vorwürfe sexueller Belästigung, Diskriminierung und Mobbings gegen ihren Vorgesetzten erhoben hatte. Das Gericht hielt fest, dass die Kündigung innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist erfolgt sei, da sowohl die internen Untersuchungen als auch das anschliessende Schlichtungsverfahren die Schutzfrist verlängerten. Die Arbeitgeberin konnte keinen genügenden sachlichen Kündigungsgrund nachweisen und vermochte insbesondere weder Loyalitätskonflikte noch einen irreparablen Vertrauensverlust ausreichend zu substantiieren. Ebenso verneinte das Gericht einen Rechtsmissbrauch der Klägerin. Die von der Arbeitgeberin behauptete Absicht der Klägerin, ihren Vorgesetzten aus eigennützigen Motiven zu verdrängen, liess sich nicht beweisen.
Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes
Der Entscheid des Arbeitsgerichts stärkt die prozessuale Stellung von Arbeitnehmerinnen, indem er bestätigt, dass bei überwiegendem GlG-Bezug sämtliche Ansprüche im vereinfachten Verfahren behandelt werden können (Prozessökonomie, sozialpolitischer Schutzgedanke). Er verdeutlicht jedoch die hohen Anforderungen an Feststellungsbegehren: Ohne konkretes Feststellungsinteresse (fortdauernde Wirkung) wird nicht darauf eingetreten. Dies limitiert strategische Klagen auf reine Feststellung. Materiell grenzt das Urteil klar ab, welche Verhaltensweisen unter das GlG fallen (geschlechtsbezogene Diskriminierung) und welche nicht (z.B. Diskriminierung aufgrund der Herkunft). Der Entscheid unterstreicht zudem die zentrale Schutzfunktion von Art. 10 GlG gegen sogenannte Rachekündigungen: Arbeitnehmende sollen ohne Angst vor negativen Konsequenzen Diskriminierungen melden können. Besonders praxisrelevant ist die Beweislasterleichterung: Nicht die Arbeitnehmenden müssen die Rachekündigung beweisen, sondern die Arbeitgebende müssen deren Nichtvorliegen darlegen. Zudem stellt das Gericht klar, dass der Kündigungsschutz unabhängig von der materiellen Stichhaltigkeit der Beschwerde greift – entscheidend ist allein, dass eine Beschwerde erhoben wurde. Dies stärkt die Durchsetzung des GlG erheblich, da Betroffene nicht das Risiko tragen, bei unbeweisbaren Vorwürfen zusätzlich ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Für Arbeitgebende bedeutet dies erhöhte Anforderungen an die Dokumentation und Begründung von Kündigungen im zeitlichen Umfeld von Gleichstellungsbeschwerden.
Der Entscheid des Obergerichts zum Feststellungsinteresse (Geschäfts-Nr. LA240031-O/U) stärkt die prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen wegen sexueller Belästigung und Diskriminierung nach dem GlG. Das Obergericht präzisiert, dass bei systematischen Diskriminierungen auch eine Gesamtschau mehrerer Vorfälle zulässig ist und die Anforderungen an die Bestimmtheit der Klage nicht überspitzt formalistisch gehandhabt werden dürfen. Besonders bedeutsam ist die Feststellung, dass bei Persönlichkeitsverletzungen und sexueller Belästigung ein eigenständiges Feststellungsinteresse bestehen kann, selbst wenn zusätzlich Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden. Das Gericht anerkennt ausserdem die fortdauernde Belastung durch öffentliche Diskussionen und mediale Berichterstattung als relevanten Störungszustand. Für die Praxis bedeutet dies eine Stärkung der Rechtsposition von Arbeitnehmenden in Fällen von strukturellem Sexismus, Mobbing und sexualisierter Diskriminierung am Arbeitsplatz.
Der Entscheid des Obergerichts zur Rachekündigung (Geschäfts-Nr. LA240029-O/U) konkretisiert den Kündigungsschutz nach Art. 10 GlG und stärkt Arbeitnehmende, die Diskriminierung oder sexuelle Belästigung melden. Das Obergericht stellt klar, dass jede interne Untersuchung sowie ein anschliessendes Schlichtungsverfahren eigenständige Schutzfristen auslösen beziehungsweise verlängern können. Arbeitgeberinnen tragen dabei das Risiko langer interner Abklärungen selbst. Besonders praxisrelevant ist zudem die hohe Hürde für den Nachweis eines „begründeten Anlasses“ für eine Kündigung während der Schutzfrist. Pauschale Hinweise auf Loyalitätskonflikte oder gestörtes Vertrauen genügen nicht. Ebenso präzisiert das Gericht, dass selbst unbegründete Diskriminierungsvorwürfe grundsätzlich vom Kündigungsschutz erfasst bleiben, solange sie nicht rechtsmissbräuchlich oder schikanös erhoben werden. Zusammen mit dem Parallelentscheid LA240031-O/U bildet das Urteil einen wichtigen Beitrag zur gerichtlichen Konkretisierung des Schutzes vor Rachekündigungen im Kontext von sexueller Belästigung und strukturellem Machtmissbrauch am Arbeitsplatz.
Medienmitteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2024
Verfahrensgeschichte
Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. November 2024 (Geschäfts-Nr. AN220047-L)
Sachverhalt
Die Klägerin war seit mehreren Jahren als Redaktorin bei einem Medienunternehmen angestellt. Ab einem bestimmten Zeitpunkt unterstand sie einem Chefredaktor, mit dem sie bereits zuvor zusammengearbeitet hatte. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses machte die Klägerin geltend, sie sei über Jahre hinweg durch ihren Vorgesetzten systematisch sexuell belästigt, diskriminiert und gemobbt worden. Die behaupteten Vorfälle betrafen insbesondere sexistische und herabwürdigende Äusserungen sowie diskriminierende Bemerkungen im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht und ihrer Nationalität. Zudem warf die Klägerin der Arbeitgeberin vor, ihre Fürsorgepflicht verletzt zu haben, indem sie nach Kenntnisnahme der Vorwürfe keine ausreichenden Schutzmassnahmen ergriffen habe.
Im Jahr 2021 wandte sich die Klägerin gemeinsam mit weiteren Mitarbeiterinnen im Rahmen eines Schreibens betreffend die Situation von Frauen innerhalb der Redaktion an die Unternehmensleitung. Kurz darauf meldete sie der Arbeitgeberin ihre Vorwürfe gegen den damaligen Vorgesetzten schriftlich. In der Folge leitete die Arbeitgeberin interne Abklärungen ein. Einige Zeit später wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des betroffenen Vorgesetzten bekanntgegeben.
Im Mai 2022 leitete die Klägerin ein Schlichtungsverfahren wegen Persönlichkeitsverletzung, Verletzung des Gleichstellungsgesetzes sowie Verletzung der Fürsorgepflicht ein. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wurde eine Klagebewilligung erteilt. Noch während des Konflikts kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin Einsprache und verlangte eine schriftliche Begründung. Anschliessend reichte sie Klage beim Arbeitsgericht Zürich ein.
Am 11. November 2024 erging das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich.
Erwägungen
Objektive Klagenhäufung:
Das Gericht erachtet die objektive Klagenhäufung als zulässig, da sämtliche Ansprüche auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und der Schwerpunkt bei Gleichstellungsansprüchen liegt. In solchen Konstellationen können auch GlG-fremde Ansprüche mitbeurteilt werden, wobei insgesamt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Erw. III.2.3–2.7).
Rachekündigung:
Die materielle Begründetheit einer entsprechenden Beschwerde oder Klage spielt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes grundsätzlich keine Rolle. Der Kündigungsschutz nach Art. 10 GlG setzt ein Handeln nach Treu und Glauben voraus, bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch ist er nicht mehr gewährleistet. Der gute Glaube wird gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet, es liegt deshalb an der Arbeitgeberschaft, den Rechtsmissbrauch nachzuweisen (E. 3.2);
Der Kündigungsschutz nach Art. 10 GlG greift dann nicht, wenn ein begründeter Anlass für die Kündigung vorliegt. Als begründeter Anlass ist mithin jeder Grund zu verstehen, der bei vernünftiger Betrachtungsweise die Kündigung rechtfertigt, selbst wenn er nicht schwerwiegend genug ist, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen (E. 3.3);
Die Beweislast, dass ein begründeter Anlass für die Kündigung besteht, trifft – im Hauptverfahren – die Arbeitgeberin. Dabei hat sie nicht nur zu beweisen, dass sie begründeten Anlass zur Kündigung hatte, sondern auch, dass sie tatsächlich aus diesem Anlass kündigte (E. 3.3);
Die Kündigung erfolgte innerhalb der Schutzfrist von Art. 10 Abs. 2 GlG (E. 4.4) und überdies während eines laufenden Schlichtungs- bzw. Gerichtsverfahrens (E. 4.5);
Der Kausalzusammenhang zwischen der erhobenen Beschwerde und der Kündigung wird deshalb vermutet. Die Beklagte ist dahingehend beweispflichtig, als sie darzutun hat, dass ein begründeter Anlass für die Kündigung und somit keine Rachekündigung vorlag (E. 4.6);
Der Beklagten ist es in diesem Zusammenhang nicht gelungen, rechtsgenügend darzutun, dass zum Zeitpunkt der Kündigung ein sachlicher Kündigungsgrund vorlag. Auch missbräuchliche Motive der Klägerin wurden nicht rechtsgenügend dargetan (E. 4.7 bis 7.10).
Entscheidung
Die objektive Klagenhäufung wurde als zulässig bestätigt. Die Kündigung wurde als unzulässig im Sinne von Art. 10 GlG qualifiziert und aufgehoben; die Klägerin obsiegte in diesem Punkt.
Die übrigen Ansprüche (insb. Feststellung und Genugtuung) wurden abgewiesen bzw. es wurde nicht darauf eingetreten.
Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. November 2024 (Geschäfts-Nr. AN220047-L)
Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss und Urteil vom 29. Juli 2025, Geschäfts-Nr. LA240031-O/U (Feststellungsinteresse)
Sachverhalt
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. November 2024 (Geschäfts-Nr. AN220047-L) erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich.
Die Klägerin verlangte insbesondere die Aufhebung des Nichteintretensentscheids bezüglich der Feststellungsbegehren sowie die materielle Beurteilung ihrer Ansprüche nach Gleichstellungsgesetz und Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte beantragte die vollständige Abweisung der Berufung.
Im Berufungsverfahren wurden die Akten beigezogen, eine Instruktionsverhandlung durchgeführt und weitere Eingaben eingereicht. Die Vergleichsgespräche zwischen den Parteien blieben erfolglos.
Erwägungen
Das Obergericht setzte sich zunächst mit der Frage auseinander, ob die Feststellungsbegehren genügend bestimmt formuliert seien. Anders als die Vorinstanz kam es zum Schluss, dass die Vorwürfe trotz ihres systemischen Charakters ausreichend konkretisiert wurden, weil die Klägerin zahlreiche Einzelvorfälle detailliert geschildert und diese als Indizien einer fortdauernden geschlechts- und nationalitätsbezogenen Diskriminierung dargestellt hatte (E. II.4–6).
Im Zentrum stand sodann das Feststellungsinteresse nach Art. 5 Abs. 1 lit. c GlG und Art. 28a ZGB. Das Gericht hielt fest, dass bei Persönlichkeitsverletzungen und behaupteter sexueller Belästigung die Feststellungsklage nicht subsidiär gegenüber einer Geldforderung sei. Die gerichtliche Feststellung erfülle vielmehr eine eigenständige Beseitigungsfunktion (E. III.1, III.7). Besonders relevant sei dies bei Vorwürfen sexueller Belästigung und Mobbings am Arbeitsplatz, weil die ungeklärte Frage der Rechtmässigkeit die beruflichen Beziehungen und die öffentliche Wahrnehmung der betroffenen Person weiter belasten könne (E. III.8–9).
Das Obergericht bejahte ein aktuelles Feststellungsinteresse aus mehreren Gründen: wegen der möglichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wegen der intensiven öffentlichen Diskussion über die Vorwürfe und wegen eines in den Medien entstandenen negativen Bildes der Klägerin. Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass öffentliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Person, die Diskriminierung und sexuelle Belästigung geltend macht, einen fortdauernden Störungszustand begründen können (E. III.8–10).
Weiter äusserte sich das Gericht ausführlich zum Beweisverfahren. Es stellte klar, dass interne Untersuchungsberichte privater Kanzleien zwar als Urkunden berücksichtigt werden könnten, deren Bewertungen jedoch die gerichtliche Beweiswürdigung nicht ersetzen dürften. Die Aussagen aus internen Untersuchungen seien nicht unter Zeugnis- und Wahrheitspflicht erfolgt und könnten daher Zeugeneinvernahmen im Prozess nicht ersetzen (E. IV.2.4–2.5). Gerade bei Vorwürfen sexueller Belästigung und Diskriminierung nach GlG müsse den von der klagenden Partei angebotenen Parteibefragungen und Zeugeneinvernahmen grundsätzlich Raum gegeben werden (E. IV.2.3–2.5).
Schliesslich kritisierte das Obergericht, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Genugtuungsanspruch nur unter Art. 328 OR geprüft hatte. Die Klägerin habe sich ausdrücklich auch auf Art. 5 Abs. 3 GlG berufen. Das Obergericht hob hervor, dass bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz die Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin nicht nur unter allgemeinen fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten, sondern ausdrücklich auch unter dem Gleichstellungsgesetz zu prüfen sei (E. V.1–3).
Entscheidung
Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut. Es trat auf die Feststellungsbegehren ein und hob den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz insoweit auf. Die Sache wurde zur Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens und zu neuer materieller Beurteilung der Vorwürfe sexueller Belästigung, Diskriminierung und Persönlichkeitsverletzung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss und Urteil vom 29. Juli 2025, Geschäfts-Nr. LA240031-O/U
Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 29. Juli 2025, Geschäfts-Nr. LA240029-O/U (Rachekündigung)
Sachverhalt
Gegen das Urteil vom 11. November 2024 des Arbeitsgerichts Zürich erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich.
Die Arbeitgeberin verlangte insbesondere die Aufhebung des Entscheids betreffend Wiedereinstellung der Klägerin und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Klägerin beantragte die Abweisung der Berufung.
Im Berufungsverfahren wurden die Akten beigezogen, eine Instruktionsverhandlung durchgeführt sowie weitere Rechtsschriften eingereicht. Die Vergleichsgespräche zwischen den Parteien blieben erfolglos.
Erwägungen
Das Obergericht setzte sich zunächst mit der Schutzfrist nach Art. 10 GlG auseinander. Es hielt fest, dass der Kündigungsschutz bereits mit einer innerbetrieblichen Diskriminierungsbeschwerde beginne und bis sechs Monate nach Abschluss des innerbetrieblichen oder gerichtlichen Verfahrens andauere (E. II.1).
Die Arbeitgeberin machte geltend, die Schutzfrist sei bereits Ende 2021 abgelaufen. Das Obergericht verwarf diese Argumentation jedoch. Die internen und externen Untersuchungen seien als einheitlicher Abklärungsprozess zu betrachten. Solange die Arbeitgeberin weitere Untersuchungen durchführen lasse und keine abschliessende Stellungnahme abgebe, dauere die Schutzfrist fort (E. II.5–9). Das Gericht betonte insbesondere, dass auch extern mandatierte Kanzleien Teil einer „internen Untersuchung“ im Sinne von Art. 10 GlG seien (E. II.6).
Weiter hielt das Obergericht fest, dass zusätzlich auch das eingeleitete Schlichtungsverfahren eine eigenständige Schutzfrist auslöse. Das gelte selbst dann, wenn bereits zuvor interne Beschwerden erhoben worden seien und sich sämtliche Verfahren auf denselben Sachverhalt bezögen (E. II.10). Die Kündigung vom September 2022 sei daher klar innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist erfolgt (E. II.11–12).
Das Gericht prüfte sodann, ob ein begründeter Anlass für die Kündigung vorlag oder ob die Klägerin rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte. Die Arbeitgeberin argumentierte insbesondere mit Loyalitätskonflikten im Team, Vertrauensverlust sowie angeblich strategischen Motiven der Klägerin. Das Obergericht hielt dagegen fest, dass Loyalitätskonflikte bei Untersuchungen wegen Diskriminierungsvorwürfen typischerweise entstünden und für sich allein keine Kündigung rechtfertigten (E. III.8).
Auch die Weigerung der Klägerin, wieder direkt mit dem beschuldigten Vorgesetzten zusammenzuarbeiten, wertete das Gericht nicht als illoyales Verhalten. Aus Sicht eines behaupteten Opfers sexueller Belästigung erscheine eine solche Haltung nachvollziehbar. Die Arbeitgeberin sei vielmehr verpflichtet gewesen, zunächst mildere Massnahmen und alternative Lösungen zu prüfen (E. III.9–10).
Das Obergericht äusserte sich zudem grundlegend zum Begriff des Rechtsmissbrauchs im Kontext von Art. 10 GlG. Der Kündigungsschutz entfalle nur bei offensichtlich missbräuchlichem Verhalten, etwa wenn eine Diskriminierungsbeschwerde ausschliesslich vorgeschoben werde, um den Arbeitsplatz zu sichern oder einer anderen Person zu schaden (E. III.3). Die zahlreichen von der Arbeitgeberin vorgebrachten Indizien – darunter frühere Bewerbungen der Klägerin auf die Stelle des Vorgesetzten oder Kontakte zu ehemaligen Mitarbeitenden – genügten dafür nicht (E. III.11–12).
Schliesslich betonte das Gericht, dass Arbeitgeberinnen nach Art. 328 OR verpflichtet seien, Betroffene von Diskriminierung und sexueller Belästigung aktiv zu schützen. Eine Kündigung dürfe erst erfolgen, wenn andere Konfliktlösungen ernsthaft geprüft worden seien und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht mehr zumutbar erscheine (E. III.2).
Entscheid
Das Obergericht wies die Berufung der Arbeitgeberin ab. Es bestätigte, dass die Kündigung während der Schutzfrist von Art. 10 GlG ausgesprochen worden war und kein begründeter Anlass für die Entlassung bestand. Die Aufhebung der Kündigung und die Wiedereinstellung der Klägerin blieben damit bestehen.
Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 29. Juli 2025, Geschäfts-Nr. LA240029-O/U