Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Bern Fall 33

Diskriminierende Kündigung einer Lastwagenchauffeurin

Kurzzusammenfassung

Eine Lastwagenchauffeurin erhält die Kündigung, weil sie den Anforderungen nicht genüge, selber Lieferungen abladen zu können. Sie verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin weist nach, dass der Klägerin die für eine Weiterbeschäftigung notwendige Fahrbewilligung fehlt. Deshalb kann keine geschlechtsspezifische Diskriminierung festgestellt werden.

Verfahrensgeschichte

18.03.2003
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Lastwagenchauffeurin klagt wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Die Arbeitgeberin weist nach, dass die Firma nur noch Anhängerfahrzeuge einsetzt und der Chauffeurin für diese Kategorie die Fahrbewilligung fehlt. Die Schlichtungskommission kommt zum Schluss, dass die eingereichten Unterlagen keine Diskriminierung vermuten lassen.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/02