- Branche
- Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2003
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Lastwagenchauffeurin
Kurzzusammenfassung
Eine Lastwagenchauffeurin erhält die Kündigung, weil sie den Anforderungen nicht genüge, selber Lieferungen abladen zu können. Sie verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin weist nach, dass der Klägerin die für eine Weiterbeschäftigung notwendige Fahrbewilligung fehlt. Deshalb kann keine geschlechtsspezifische Diskriminierung festgestellt werden.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Lastwagenchauffeurin klagt wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Die Arbeitgeberin weist nach, dass die Firma nur noch Anhängerfahrzeuge einsetzt und der Chauffeurin für diese Kategorie die Fahrbewilligung fehlt. Die Schlichtungskommission kommt zum Schluss, dass die eingereichten Unterlagen keine Diskriminierung vermuten lassen.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/02
Die Arbeitgeberin weist nach, dass die Firma nur noch Anhängerfahrzeuge einsetzt und der Chauffeurin für diese Kategorie die Fahrbewilligung fehlt. Die Schlichtungskommission kommt zum Schluss, dass die eingereichten Unterlagen keine Diskriminierung vermuten lassen.
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/02