Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2003
Entrée en force
oui
Berne Cas 33

Diskriminierende Kündigung einer Lastwagenchauffeurin

Eine Lastwagenchauffeurin erhält die Kündigung, weil sie den Anforderungen nicht genüge, selber Lieferungen abladen zu können. Sie verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Arbeitgeberin weist nach, dass der Klägerin die für eine Weiterbeschäftigung notwendige Fahrbewilligung fehlt. Deshalb kann keine geschlechtsspezifische Diskriminierung festgestellt werden.

Historique de la procédure

18.03.2003
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Die Lastwagenchauffeurin klagt wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Die Arbeitgeberin weist nach, dass die Firma nur noch Anhängerfahrzeuge einsetzt und der Chauffeurin für diese Kategorie die Fahrbewilligung fehlt. Die Schlichtungskommission kommt zum Schluss, dass die eingereichten Unterlagen keine Diskriminierung vermuten lassen.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/02