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Lohngleichheitskontrollen und Wirtschaftsfreiheit – Kein Anspruch auf Verfügung gegen EBG-Richtlinie
Kurzzusammenfassung
Streitgegenstand war die Richtlinie des Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), wonach Lohngleichheitskontrollen im öffentlichen Beschaffungswesen mittels des Standard-Analyse-Tools Logib durchzuführen sind. Eine private Anbieterin von Lohngleichheitsanalysen verlangte gestützt auf Art. 25a VwVG den Erlass einer Verfügung, da sie sich in ihrer Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigt sah.
Das Bundesverwaltungsgericht bejahte in seinem Urteil A-2768/2021 vom 8. November 2022 ein Berührtsein in der Wirtschaftsfreiheit sowie ein schutzwürdiges Interesse und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das EBG zurück.
Das Bundesgericht hob in seinem Urteil 2C_1007/2022 vom 15. Januar 2025 dieses Urteil jedoch auf und bestätigte das Nichteintreten des EBG. Es verneinte, dass die Richtlinie bzw. die Verwendung des Standard-Analysetools Logib geeignet sei, in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Ein bloss möglicher, geringfügiger Mehraufwand für deren Kundschaft genüge nicht für ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 25a VwVG. Die Richtlinie stelle zwar einen Realakt dar, sei jedoch nicht geeignet, die private Anbieterin in grundrechtlich relevanter Weise zu beeinträchtigen.
Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisiert die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen verwaltungsinterne Richtlinien im Bereich der Lohngleichheitskontrollen nach GlG und BöB. Während das Bundesverwaltungsgericht die Schwelle für das Berührtsein relativ tief ansetzte und eine potenzielle Wettbewerbsverzerrung genügen liess, verlangt das Bundesgericht eine klar zurechenbare und ausreichend intensive Grundrechtsbetroffenheit. Damit stärkt das Urteil den Handlungsspielraum des EBG bei der Ausgestaltung von Kontrollinstrumenten (insbesondere Logib) im Beschaffungswesen.
Für private Anbieter alternativer Analysemethoden bedeutet dies, dass mittelbare Marktfolgen staatlicher Kontrollpraxis grundsätzlich keinen Anspruch auf Verfügung nach Art. 25a VwVG begründen.
Praxisrelevant ist die Abgrenzung zwischen echter Grundrechtsbeeinträchtigung und blossen wirtschaftlichen Reflexwirkungen staatlichen Handelns.
Kommentar:
TAF A-2768/2021 du 8 novembre 2022 (d) – Arrêts résumés – Droit pour la pratique