- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- männlich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Anstellung • Fördermassnahmen
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2021
- Rechtskraft
- ja
Keine Geschlechterdiskriminierung bei Nichtanstellung für SWISSCOY-Einsatz
Kurzzusammenfassung
Der Beschwerdeführer bewarb sich für die Funktion als Fahrer ADR/SDR bei einem militärischen Friedensförderungseinsatz der SWISSCOY, wurde jedoch mangels absolvierter Rekrutenschule nicht berücksichtigt. Er machte geltend, dies stelle eine direkte Geschlechterdiskriminierung dar, da Frauen auch ohne militärische Grundausbildung zugelassen würden. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte in seinem Urteil A-2574/2021 vom 1. Oktober 2021 eine Diskriminierung: Es sei nicht bewiesen, dass Männer strengeren Anstellungskriterien unterlägen als Frauen. Für die konkrete Funktion hätten genügend Bewerbungen von Personen mit militärischer Ausbildung vorgelegen, weshalb kein Bedarf bestanden habe, von der Grundanforderung abzuweichen. Die in der Stellenausschreibung erwähnte Möglichkeit für Frauen ohne Rekrutenschule sei als Rekrutierungsmassnahme zur Förderung des untervertretenen Geschlechts zu verstehen. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes
Das Urteil verdeutlicht, dass bei behaupteter Anstellungsdiskriminierung nach Art. 3 GlG der volle Beweis zu erbringen ist; die Beweislasterleichterung von Art. 6 GlG greift nicht. Rekrutierungsmassnahmen zugunsten des untervertretenen Geschlechts sind zulässig, sofern sie nicht zu unterschiedlichen Selektionskriterien führen. Entscheidend ist, ob tatsächlich vergleichbare Bewerberinnen ohne militärische Ausbildung berücksichtigt worden wären – was hier verneint wurde. Das Gericht stellt klar, dass Gleichstellungsförderung (Art. 3 Abs. 3 GlG) nicht per se diskriminierend ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass geschlechtsbezogene Hinweise in Stellenausschreibungen zulässig sein können, sofern die effektiven Anstellungskriterien geschlechtsneutral angewendet werden.
Kommentar: chroniques-du-taf.pdf, S. 7.