Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2016
Rechtskraft
ja
Bundesverwaltung Fall 13

Rechtsverweigerung bei Nichtanstellung im diplomatischen Concours

Kurzzusammenfassung

Der Beschwerdeführer wurde nicht zur ersten Prüfungsrunde des diplomatischen Concours des EDA zugelassen und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Das EDA verweigerte diese gestützt auf Art. 34 Abs. 3 BPG, wonach abgewiesene Bewerbende keinen Anspruch auf eine Verfügung haben.

Vor Bundesverwaltungsgericht machte er erstmals eine Geschlechterdiskriminierung geltend und erhob Rechtsverweigerungsbeschwerde. Das Gericht trat in seinem Urteil A-7443/2015 vom 18. Juli 2016 darauf nicht ein, da er vor der Vorinstanz kein hinreichend konkretisiertes Begehren wegen Diskriminierung gestellt hatte. Es stellte jedoch klar, dass bei geltend gemachter Diskriminierung gestützt auf Art. 13 Abs. 2 GlG ausnahmsweise eine Verfügung verlangt werden kann.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil 8C_550/2016 vom 15. September 2016: Eine Verfügungspflicht besteht nur, wenn die Diskriminierung bereits gegenüber der Verwaltung ausdrücklich und zumindest ansatzweise konkret geltend gemacht wurde. Da dies nicht erfolgt war, lag keine Rechtsverweigerung vor.

Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes

Die Urteile klären das Verhältnis zwischen Art. 34 Abs. 3 BPG und Art. 13 Abs. 2 GlG. Obwohl das Bundespersonalrecht den Rechtsschutz gegen Nichtanstellungen grundsätzlich ausschliesst, bleibt bei behaupteter Geschlechterdiskriminierung ein spezifischer Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung bestehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Diskriminierung bereits gegenüber der Behörde geltend gemacht und zumindest ansatzweise konkretisiert wird.

Das GlG geht insoweit als Spezialnorm vor, gewährt aber nur einen Entschädigungsanspruch, nicht einen Anspruch auf Anstellung. Für die Praxis bedeutet dies, dass Bewerbende Diskriminierungsvorwürfe frühzeitig und ausdrücklich erheben müssen, um den besonderen Rechtsschutz nach dem GlG auszulösen.

Kommentar : 2-analyse-newsletter-novembre-2016.pdf

Verfahrensgeschichte

18.07.2016
BVGer Urteil A-7443/2015 vom 18. Juli 2016
15.09.2016
BGer Urteil 8C_550/2016 vom 15. September 2016