- Branche
- andere
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Entscheide
- 1 Entscheid 2014
- Rechtskraft
- ja
Einstellung von Finanzhilfen nach Art. 15 GlG wegen Nichterreichens einer Mindestfallzahl
Kurzzusammenfassung
Eine private Beratungsstelle beantragte die Weiterfinanzierung nach Art. 15 GlG; das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) lehnte ab, da die seit 2008 festgelegte Zielgrösse von mindestens 120 beratenen Personen pro Jahr wiederholt nicht erreicht worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil B-1773/2012 vom 18. Dezember 2014, dass es sich bei den Finanzhilfen um Ermessenssubventionen ohne Rechtsanspruch handelt. Die Festlegung einer Mindestfallzahl stütze sich auf die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Art. 1 SuG) sowie auf die Prioritätenordnung. Eine Verletzung von Treu und Glauben wurde verneint, da keine verbindliche Zusicherung erfolgt war und die Merkblätter klar auf selektive Vergabe nach Fallzahlen hinwiesen. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes
Das Urteil präzisiert den Ermessensspielraum des Bundes bei Finanzhilfen nach Art. 15 GlG. Es besteht kein Anspruch auf Weiterfinanzierung; entscheidend sind Bedarf, Wirkung und effiziente Mittelverwendung. Quantitative Vorgaben wie Mindestfallzahlen sind zulässig, sofern sie sachlich begründet und gleichmässig angewendet werden. Der Entscheid betont zudem, dass Vertrauensschutz nur greift, wenn eine konkrete behördliche Zusicherung vorliegt. Für die Praxis bedeutet dies, dass Beratungsstellen ihre Zielerreichung und Eigenfinanzierung sorgfältig dokumentieren müssen; wiederholte Unterschreitungen können die Subventionsberechtigung gefährden.