Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Schadenersatz/Genugtuung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2023 - 2024
Bundesverwaltung Fall 30

Diskriminierung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (EPFL) und Verantwortung des Staates

Kurzzusammenfassung

Die Beschwerdeführerin, Assistenzprofessorin mit Tenure Track an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (EPFL), machte eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend, da sie eine übermässige administrative Belastung (Betreuung eines Austauschprogramms) zu tragen hatte und mehrere Untersuchungen gegen sie eingeleitet worden waren. Sie forderte Schadenersatz und Genugtuung.

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil A-3931/2022 vom 23. Mai 2023) verneinte jegliche Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes und befand, dass die Untersuchungen auf objektiven Gründen beruhten und der interne Bericht von 2020 nicht ausreichte, um eine Ungleichbehandlung glaubhaft zu machen. Das Bundesgericht (Urteil 1C_341/2023 vom 12. Februar 2024) bestätigte diese Argumentation und wies die Beschwerde mangels ausreichender Begründung und konkreter Anhaltspunkte für eine individuelle Diskriminierung ab. Die finanziellen Ansprüche wurden unter dem Gesichtspunkt des Bundesgesetzes über die Haftung des Bundes geprüft, da das Gleichstellungsgesetz die geforderte Entschädigung nicht direkt vorsieht. Da keine rechtswidrige Handlung festgestellt werden konnte, waren die Voraussetzungen für eine Haftung des Staates nicht erfüllt.

Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes

Das Urteil präzisiert den Zusammenhang zwischen dem Gleichstellungsgesetz und dem Bundeshaftpflichtgesetz: Schadenersatzansprüche gemäss Art. 5 Abs. 5 des Gleichstellungsgesetzes müssen die strengen Voraussetzungen der staatlichen Haftung erfüllen. Es erinnert daran, dass die Glaubhaftmachung einer Diskriminierung (Art. 6 Gleichstellungsgesetz) konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall erfordert; allgemeine interne Statistiken reichen nicht aus.

Der Entscheid betont auch, dass die Einleitung von Verwaltungsuntersuchungen aufgrund objektiv begründeter Anzeigen an sich keine Diskriminierung darstellt.

In der Praxis bestätigt das Urteil die hohe Beweislast für akademisches Personal, das sich auf strukturelle Diskriminierung beruft, und schränkt Schadenersatzklagen ein, wenn die behauptete Diskriminierung nicht konkret nachgewiesen wird.

Verfahrensgeschichte

23.05.2023
BVGer Urteil A-3931/2022 vom 23. Mai 2023

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war als Assistenzprofessorin im Tenure-Track-System an einer Hochschule tätig. Neben ihrer Forschung wurde ihr früh ein umfangreiches internationales Austauschprogramm übertragen, das erheblichen administrativen Aufwand verursachte. Während ihrer Anstellung wurde sie Gegenstand mehrerer administrativer und informeller Untersuchungen, unter anderem wegen Konflikten mit Mitarbeitenden, Fragen wissenschaftlicher Integrität und Vorwürfen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, diese Verfahren sowie die zusätzliche Arbeitsbelastung hätten ihre wissenschaftliche Karriere beeinträchtigt und ihre Gesundheit geschädigt. Sie sah darin eine geschlechtsbezogene Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes und verlangte Schadenersatz, Genugtuung sowie Ersatz von Anwalts- und Ferienansprüchen.



Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich zunächst mit der Anwendbarkeit des Gleichstellungsgesetzes auseinander. Es hielt fest, dass Art. 3 GlG sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts verbiete, insbesondere bei Arbeitsbedingungen, Aufgabenzuteilung und beruflichem Fortkommen (E. 3.3.1). Für die Glaubhaftmachung einer Diskriminierung genüge zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, erforderlich seien jedoch objektive Indizien, die auf eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung schliessen liessen (E. 3.3.1).

Die Beschwerdeführerin stützte sich wesentlich auf einen internen Bericht zur Situation von Professorinnen, wonach Frauen überproportional häufig Gegenstand administrativer Untersuchungen gewesen seien. Das Gericht anerkannte zwar, dass sich daraus Hinweise auf strukturelle Probleme ergeben könnten, erachtete die statistische Grundlage jedoch als unzureichend, um im konkreten Fall eine Diskriminierung glaubhaft zu machen (E. 3.4.1–3.4.3). Insbesondere fehle es an belastbaren Vergleichsfällen oder konkreten Hinweisen darauf, dass gegen männliche Professoren in vergleichbaren Situationen anders vorgegangen worden wäre (E. 3.4.3).

Bezüglich des zusätzlich übertragenen Austauschprogramms hielt das Gericht fest, die Zuteilung sei nachvollziehbar mit der fachlichen und sprachlichen Nähe der Beschwerdeführerin zum betreffenden Projekt begründet worden. Dass damit gezielt ihre wissenschaftliche Karriere habe behindert werden sollen, sei nicht ersichtlich. Zudem habe die Hochschule ihre Anstellung wegen der projektbedingten Mehrbelastung sogar verlängert (E. 3.4.2).

Das Gericht prüfte sodann die einzelnen Untersuchungen. Es betonte, die Hochschule sei verpflichtet gewesen, eingegangene Meldungen und Beschwerden zu untersuchen. Die Einleitung der Verfahren sei jeweils durch konkrete Vorwürfe motiviert gewesen und nicht durch das Geschlecht der Beschwerdeführerin (E. 3.4.4.2–3.4.4.4). Teilweise hätten die Untersuchungen zudem zu Beanstandungen ihres eigenen Verhaltens geführt, insbesondere wegen mangelnder Kooperation oder problematischen Umgangs mit Mitarbeitenden (E. 3.4.4.2).

Weiter führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Art. 5 Abs. 5 GlG zwar Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche vorbehalte, solche Ansprüche im öffentlichen Personalrecht jedoch nach Verantwortlichkeitsrecht zu beurteilen seien (E. 3.3.3–3.3.4). Voraussetzung dafür sei insbesondere das Vorliegen eines widerrechtlichen diskriminierenden Verhaltens. Da eine Verletzung des Gleichstellungsgebots nicht nachgewiesen sei, fehle es bereits an einem widerrechtlichen Verhalten der Arbeitgeberin (E. 3.5).

Hinsichtlich der verlangten Übernahme von Anwaltskosten hielt das Gericht fest, dass interne administrative Untersuchungen keine eigentlichen Verwaltungsverfahren seien. Ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe nur ausnahmsweise, etwa wenn anwaltliche Unterstützung objektiv notwendig erscheine oder die betroffene Person vollständig entlastet werde (E. 4.4–4.5). Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Teilweise habe die Beschwerdeführerin selbst zur Verlängerung der Verfahren beigetragen, und sie habe nicht substantiiert dargelegt, weshalb anwaltliche Vertretung zwingend erforderlich gewesen wäre (E. 4.5.2–4.5.4).

Das Gericht wies schliesslich darauf hin, dass die verstärkte Einbindung von Professorinnen in Kommissionen und Zusatzaufgaben zwar zu Mehrbelastungen führen könne. Dies könne gleichstellungsrechtlich problematisch werden, falls dadurch die wissenschaftliche Entwicklung beeinträchtigt werde. Diese allgemeine Problematik bilde jedoch nicht Gegenstand des konkreten Verfahrens (E. 3.4.5).



Entscheid

Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine Verletzung des Gleichstellungsgesetzes. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die gegen sie geführten Untersuchungen oder die zusätzliche Arbeitsbelastung geschlechtsbedingt erfolgt seien. Sämtliche geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung sowie Ersatz von Anwalts- und Ferienansprüchen wurden daher abgewiesen.



BVGer Urteil A-3931/2022 vom 23. Mai 2023

12.02.2024
BGer Urteil 1C_341/2023 vom 12. Februar 2024

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie verlangte weiterhin Schadenersatz und Genugtuung wegen angeblicher geschlechtsbezogener Diskriminierung während ihrer Tätigkeit an der Hochschule.



Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte zunächst die rechtlichen Grundlagen des Gleichstellungsgesetzes. Es hielt fest, dass Art. 5 Abs. 5 GlG Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wegen diskriminierender Persönlichkeitsverletzungen vorbehalte. Solche Ansprüche setzten jedoch voraus, dass überhaupt eine widerrechtliche Diskriminierung im Sinne des GlG vorliege (E. 3.1.1).

Weiter führte das Bundesgericht aus, dass bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen der ETH-Bereich dem Verantwortlichkeitsgesetz unterstehe. Die geschädigte Person müsse deshalb einen widerrechtlichen diskriminierenden Akt, einen Schaden sowie einen Kausalzusammenhang nachweisen (E. 3.1.2).

Das Bundesgericht verwies sodann auf die ausführlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses habe eingehend geprüft, weshalb die verschiedenen administrativen Untersuchungen eröffnet worden seien, und sei zum Schluss gelangt, dass dafür sachliche Gründe bestanden hätten. Ebenso habe die Vorinstanz nachvollziehbar begründet, weshalb aus dem internen Bericht zur Situation von Professorinnen keine konkrete geschlechtsbezogene Diskriminierung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne (E. 3.2).

Entscheidend war für das Bundesgericht jedoch vor allem die ungenügende Begründung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe sich weitgehend darauf beschränkt, ihre eigene Sicht der Dinge darzustellen und allgemein auf frühere Verfahren oder angebliche Benachteiligungen von Frauen hinzuweisen. Sie habe sich jedoch nicht substanziiert mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt und nicht dargelegt, inwiefern diese Bundesrecht oder das Gleichstellungsgesetz verletzt hätten (E. 3.3).

Auch die erstmals vor Bundesgericht erhobene Behauptung einer Diskriminierung wegen Nationalität oder Sprache genügte den Begründungsanforderungen nicht. Das Gericht hielt fest, dass weder hinreichend erläutert worden sei, weshalb die angerufenen Grundrechte einschlägig wären, noch weshalb der konkrete Sachverhalt eine solche Diskriminierung belegen würde (E. 3.4).

Hinsichtlich der verlangten Übernahme von Anwaltskosten bestätigte das Bundesgericht ebenfalls die Auffassung der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme bei administrativen Untersuchungen erfüllt gewesen wären (E. 2.3).

Schliesslich setzte sich das Bundesgericht mit dem Antrag auseinander, auf eine Veröffentlichung des Urteils zu verzichten. Es hielt fest, dass eine Nichtveröffentlichung nur in ausserordentlichen Ausnahmefällen in Betracht komme. Eine sorgfältige Anonymisierung genüge grundsätzlich zum Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Person (E. 4.1–4.2).



Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es bestätigte damit die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach keine genügenden Hinweise auf eine geschlechtsbezogene Diskriminierung nach GlG vorlagen und die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche unbegründet seien.



BGer Urteil 1C_341/2023 vom 12. Februar 2024