Branche
Transport, Telekommunikation
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
3 Entscheide 2018 - 2021
Bundesverwaltung Fall 22

Sexuelle Belästigung bei der SBB: Festlegung der Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 3 GlG und Präventionspflicht des Arbeitgebers

Kurzzusammenfassung

In seinem Urteil A-7843/2016 vom 3. Dezember 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht sexuelle Belästigung in Form von sexistischen Bemerkungen und Witzen bei den Schweizerischen Bundesbahnen anerkannt, jedoch jegliche psychologische Belästigung verneint. Es hat die Entschädigung in Höhe eines Monatslohns (6'597 Franken) gemäss Art. 5 Abs. 3 GlG bestätigt.

Mit Urteil 8C_74/2019 vom 21. Oktober 2020 hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz die Entschädigung auf einen Monatslohn festgesetzt hatte, und die Sache zur neuen Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zurückgewiesen.

In seiner Entscheidung vom 29. Juli 2021 (A-5461/2020) hat das Bundesverwaltungsgericht die Höhe der Entschädigung für sexuelle Belästigung überprüft und eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatslöhnen (13'194 Franken) zugesprochen, wobei es die weiteren Ansprüche auf Genugtuung und Mobbing abgewiesen hat. Nach den aktuellen Verfahrensangaben ist der Rechtsstreit über die Höhe der Entschädigung erneut vor dem Bundesgericht anhängig.

Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes

Diese Entscheide präzisieren die Kriterien für die Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 3 GlG, insbesondere die objektive Schwere der sexistischen Äusserungen, deren Wiederholung, den Kontext innerhalb des Teams (einzige Frau in der Gruppe) und die von der Arbeitgeberin getroffenen Massnahmen.
Das Bundesgericht verlangt eine ausführliche Begründung und erinnert daran, dass die Entschädigung nicht symbolisch sein darf, wenn eine sexuelle Belästigung festgestellt wird.
Die Unterscheidung zwischen sexueller Belästigung (Art. 4 GlG) und Mobbing wird bestätigt: Probleme in der Kommunikation oder Führung allein reichen nicht aus, um eine Belästigung zu begründen.

Verfahrensgeschichte

03.12.2018
BVGer Urteil A-7843/2016 vom 3. Dezember 2018
21.10.2020
BGer Urteil 8C_74/2019 (Rückweisung) vom 21. Oktober 2020
29.07.2021
BVGer Urteil A-5461/2020 vom 29. Juli 2021