- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2017
- Rechtskraft
- ja
Fristlose Kündigung einer Missionsleiterin
Kurzzusammenfassung
Im Urteil A-2578/2016 vom 17. Oktober 2017 prüft das Bundesverwaltungsgericht die fristlose Kündigung einer Missionschefin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten. Die Disziplinaruntersuchung ergab, dass sie über mehrere Jahre hinweg wiederholt Urlaubstage nicht erfasst und validiert, private Zwischenstopps auf Dienstreisen unternommen, ungerechtfertigterweise Verpflegungspauschalen bezogen und ihren Ehemann in unangemessener Weise in Dienstangelegenheiten involviert hatte.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass die zuständige Behörde die Kündigung aussprechen durfte und dass weder ein Rechtsmissbrauch noch eine Verletzung des Rechts auf Anhörung vorliegt. Die Tatsachen stellen eine schwere Verletzung der Treuepflicht im Sinne des Bundespersonalgesetzes dar.
Angesichts der hohen hierarchischen Stellung der Beschwerdeführerin und des Vertrauensbruchs wird die fristlose Kündigung als verhältnismässig erachtet.
Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gleichstellungsgesetz
Die Beschwerdeführerin machte eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) geltend. Das Gericht weist darauf hin, dass Diskriminierung durch konkrete objektive Anhaltspunkte glaubhaft gemacht werden muss. Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung gegenüber männlichen Kollegen. Die getroffenen Massnahmen beruhten auf festgestellten Verstössen und nicht auf dem Geschlecht oder der familiären Situation.