Branche
Transport, Telekommunikation
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Arbeitsbedingungen • Sexuelle Belästigung
Entscheide
1 Entscheid 2017
Bundesverwaltung Fall 14

Die Umstrukturierung der SBB stellt keine Vergeltungsmassnahme im Sinne des GlG dar

Kurzzusammenfassung

Im Urteil A-142/2017 vom 5. September 2017 prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob das Schreiben der Schweizerischen Bundesbahnen vom 21. November 2016, in dem die Streichung der Stelle der Beschwerdeführerin im Rahmen einer umfassenden Umstrukturierung angekündigt wurde, eine beschwerdefähige Verfügung darstellt.
Die Mitarbeiterin, bei der zuvor sexuelle Belästigung anerkannt worden war, machte geltend, dass die Massnahme einer Verweigerung der Wiedereinstellung und einer nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann verbotenen Vergeltungsmassnahme gleichkomme.
Das Gericht stellte fest, dass die Umstrukturierung «Effort@Betrieb», die die Streichung zahlreicher Stellen auf nationaler Ebene zur Folge hatte, unabhängig vom Verfahren nach dem GlG war. Das streitige Schreiben regelt keine verbindlichen Rechte oder Pflichten, sondern stellt eine Information im Rahmen des im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Umstrukturierungsprozesses dar. Die Beschwerde wird daher als unzulässig abgewiesen. Das Bundesgericht ist nicht auf die darauf folgende Beschwerde eingetreten (8C_710/2017, Entscheid vom 8. Mai 2018).

Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gleichstellungsgesetz

Das Urteil stellt klar, dass das Verbot von Vergeltungsmassnahmen gemäss GlG einen Kausalzusammenhang zwischen der Ausübung von Rechten gemäss GlG und der beanstandeten Massnahme voraussetzt.
Im vorliegenden Fall war die Streichung der Stelle das Ergebnis einer landesweiten Umstrukturierung und richtete sich nicht gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerde wegen sexueller Belästigung.
Für die Praxis des GlG stellt der Entscheid klar, dass jede Änderung des Arbeitsverhältnisses nach einem GlG-Verfahren nicht automatisch eine Vergeltungsmassnahme darstellt; es muss vielmehr ein konkreter Kausalzusammenhang mit der Ausübung von Rechten gemäss GlG nachgewiesen werden.

Verfahrensgeschichte

05.09.2017
BVGer Urteil A-142/2017 vom 5. September 2017