Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Sexuelle Belästigung
Entscheide
1 Entscheid 2010
Bundesverwaltung Fall 9

Rechtmässigkeit der Entlassung eines der sexuellen Belästigung beschuldigten Mitarbeiters der EPFL

Kurzzusammenfassung

Im Urteil A-6910/2009 vom 25. Oktober 2010 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht über die Gültigkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines technischen Mitarbeiters der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne. Der Arbeitnehmer focht seine Entlassung an und machte insbesondere geltend, dass er eine Doktorandin nicht sexuell belästigt habe und Opfer einer Vergeltungsmassnahme geworden sei.

Nach Prüfung der Strafakten kommt das Gericht zu dem Schluss, dass trotz wiederholter Ablehnung seiner Avancen der Betroffene seiner Kollegin gegenüber Liebesbekundungen und beharrliche Annäherungsversuche gemacht und sie damit im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann sexuell belästigt hatte. Die herabwürdigenden Kritiken und groben Äusserungen ihr gegenüber trugen dazu bei, ein feindseliges Arbeitsklima zu schaffen. Die Einreichung einer Strafanzeige gegen die Mitarbeiterin und die Weigerung, diese zurückzuziehen, verschärften den Vertrauensbruch noch weiter. Die Kündigung wird als mit dem Bundespersonalgesetz vereinbar und nicht missbräuchlich beurteilt.

Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gleichstellungsgesetz

Das Urteil präzisiert den Begriff der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 4 GlG im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Es bestätigt, dass es nicht erforderlich ist, eine Absicht der belästigenden Person nachzuweisen: Wiederholte und beharrliche Annäherungsversuche trotz klarer Ablehnung reichen aus, um ein unerwünschtes Verhalten darzustellen, das die Würde verletzt.

Für die Praxis des GlG veranschaulicht der Entscheid das Zusammenspiel zwischen Disziplinarverfahren, Strafverfahren und Beendigung des Dienstverhältnisses sowie die Bedeutung der Gesamtbeurteilung des Verhaltens bis zum Zeitpunkt der Kündigung.

Kommentar: 03_Lempen.pdf, S. 93-94.

Verfahrensgeschichte

25.10.2010
BVGer Urteil A-6910/2009 vom 25. Oktober 2010