Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz • andere
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Kündigungsschutz • Sexuelle Belästigung • Präventive Massnahmen • Mobbing
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2019
Rechtskraft
ja
Bundesverwaltung Fall 23

Kündigung ohne Mahnung und unzureichende Würdigung von Vorwürfen betreffend sexuelle Belästigung

Kurzzusammenfassung

Die langjährige Mitarbeiterin des Bundesamts für Bauten und Logistik wurde nach Konflikten mit Vorgesetzten und nach erhobenen Mobbing- sowie sexuellen Belästigungsvorwürfen ordentlich gekündigt. Die Arbeitgeberin stützte sich auf Pflichtverletzungen, mangelhaftes Verhalten (Art. 10 Abs. 3 Bst. a und b Bundespersonalgesetz) sowie auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von über zwei Jahren (Art. 10 Abs. 3 Bst. c Bundespersonalgesetz i.V.m. Art. 31a Bundespersonalverordnung).

Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil A-169/2018, Urteil vom 23. Januar 2019 fest, dass vor einer Kündigung wegen Pflichtverletzungen oder Verhaltensmängeln grundsätzlich eine Mahnung erforderlich ist. Eine solche lag nicht vor und ein Verzicht war nicht gerechtfertigt. Auch die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Krankheit seien nicht erfüllt gewesen, da eine baldige Wiedereingliederung nicht ausgeschlossen erschien. Die Kündigung erfolgte somit ohne sachlich hinreichenden Grund; der Beschwerdeführerin wurde eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zugesprochen.

Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes

Das Urteil betrifft das Gleichstellungsgesetz nicht unmittelbar, ist jedoch von erheblicher Bedeutung für Fälle sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Das Gericht prüfte die externe Untersuchung kritisch und relativierte deren Schlussfolgerung, wonach die Vorwürfe als haltlos einzustufen seien. Es hielt ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden könne, sie habe die Unerwünschtheit der Äusserungen ihres Vorgesetzten nicht genügend klar zum Ausdruck gebracht .

Damit stärkt das Urteil indirekt die Schutzfunktion des Gleichstellungsgesetzes: Betroffenen darf die Geltendmachung von Belästigungsvorwürfen nicht als vertrauenszerstörendes Verhalten angelastet werden, insbesondere nicht mit der Begründung, sie hätten sich nicht ausreichend abgegrenzt. Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgebende bei Vorwürfen sexueller Belästigung besonders sorgfältig vorgehen, die Fürsorgepflicht beachten und vor einer Kündigung zwingend verhältnismässige Mittel – insbesondere eine formgültige Mahnung – ausschöpfen müssen.

Verfahrensgeschichte

23.01.2019
BVGer Urteil A-169/2018 vom 23. Januar 2019