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- Gleichstellungsgesetz • Obligationenrecht
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- Mutterschaft • Kündigung • Diskriminierende Kündigung
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- 1 Entscheid 2024
Entlassung nach Mutterschaftsurlaub und fehlende schriftliche Einsprache gegen die Kündigung
Kurzzusammenfassung
Eine 2021 eingestellte Bauingenieurin wurde im Januar 2023 kurz nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub entlassen. Sie machte geltend, dass die Kündigung aufgrund ihrer Schwangerschaft diskriminierend sei, und forderte eine Entschädigung in Höhe von sechs Monatslöhnen sowie eine Genugtuung. Die Arbeitgeberin berief sich auf einen Rückgang der Geschäftstätigkeit und bestritt jegliche Diskriminierung. Das Gericht beschränkte sich darauf zu prüfen, ob die Arbeitnehmerin innerhalb der gesetzlichen Frist wirksam schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erhoben hatte. Das Gericht war der Ansicht, dass weder ihre E-Mail, in der sie die Gründe für die Kündigung erfragte, noch ihre sonstigen Mitteilungen eine Einsprache im Sinne von Artikel 336b des Obligationenrechts darstellten. Das als Einsprache angeführte Schreiben ging bei der Arbeitgeberin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Die Arbeitnehmerin hat daher ihren Anspruch auf Entschädigung verwirkt.
Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes
Das Urteil zeigt, dass Ansprüche aufgrund von Diskriminierung im Zusammenhang mit Mutterschaft im Sinne des GlG aus verfahrensrechtlichen Gründen scheitern können. Selbst wenn eine Diskriminierung geltend gemacht wird, muss die Arbeitnehmerin vor Ablauf der Kündigungsfrist unbedingt schriftlich Einsprache gegen die Kündigung einlegen, um eine Entschädigung geltend machen zu können. Das Urteil unterstreicht somit die Bedeutung dieser formellen Anforderung auch in Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem GlG.
In der Praxis erinnert es Arbeitnehmende daran, dass die ausdrückliche Anfechtung der Kündigung eine wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung einer Diskriminierung ist.
Verfahrensgeschichte
Arbeitsgericht des Kantons Genf, Urteil vom 9. Dezember 2024 (C/21259/2023-1, JTPH/322/2024)
Sachverhalt
Die Klägerin wurde als Bauingenieurin bei einem im Ingenieurwesen tätigen Unternehmen eingestellt. Nachdem sie ihre Schwangerschaft bekannt gegeben und nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, wurde sie aus vom Arbeitgeber geltend gemachten organisatorischen Gründen entlassen. Die Arbeitnehmerin machte geltend, dass ihre Kündigung diskriminierend und mit ihrer Mutterschaft verbunden sei. Sie forderte eine Entschädigung wegen missbräuchlicher und diskriminierender Kündigung sowie eine Entschädigung für immateriellen Schaden.
Erwägungen
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass gemäss Art. 336b OR die Partei, die eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geltend machen will, vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben muss. Eine Einsprache setzt voraus, dass die arbeitgebende Partei erkennen kann, dass die arbeitnehmende Partei die Ablehnung der Kündigung klar zum Ausdruck bringt. Die blosse Äusserung von Überraschung, die Kritik an den Kündigungsgründen oder die Bitte um eine Erklärung reichen nicht aus (Erwägung 2a).
In Bezug auf die E-Mail vom 9. Februar 2023 stellt das Gericht fest, dass diese lediglich die Verwunderung und Bestürzung der Arbeitnehmerin über ihre Kündigung sowie eine Bitte um Erläuterungen zum Ausdruck brachte, ohne eine tatsächliche Einsprache gegen die Kündigung darzustellen (Erwägung 2b).
Das Gericht prüft anschliessend den Schriftverkehr, der am Ende des Arbeitsverhältnisses stattfand. Es stellt fest, dass der tatsächliche und gemeinsame Wille der Parteien darin bestand, den Vertrag vorzeitig zu beenden, damit die Klägerin eine neue Stelle antreten konnte. Diese hatte bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet und mehrfach um eine Verkürzung der Kündigungsfrist gebeten. Die verschiedenen ausgetauschten E-Mails zeigten somit, dass sie ihre Stelle bei der Arbeitgeberin nicht wieder antreten wollte (Erwägung 2b).
Das als Einsprache angeführte Schreiben vom 3. Juni 2023 ging nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein und war zudem nicht unterzeichnet. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass es keine gültige, fristgerechte Einsprache im Sinne von Art. 336b OR darstellen konnte (Erwägung 2b).
Was die unter dem Gesichtspunkt des Gleichstellungsgesetzes (GlG) vorgebrachten Punkte betrifft, enthielt die Akte mehrere Vorwürfe im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft: Fragen zum Kinderwunsch beim Vorstellungsgespräch, Bemerkungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Schwierigkeiten bei der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub oder ungeeignete Bedingungen zum Abpumpen von Muttermilch. Das Gericht prüfte jedoch das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der Mutterschaft nicht materiell, da das Fehlen eines gültigen Einspruchs bereits zum Scheitern der Klage führte (Erwägung 2b).
Entscheid
Das Gericht weist die Klage der Klägerin auf Entschädigung wegen missbräuchlicher und diskriminierender Kündigung ab, da keine gültige schriftliche Einsprache innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Die Frage, ob die Kündigung tatsächlich diskriminierend im Sinne des GlG war, blieb offen. Es wurden keine Kosten oder Auslagen zugesprochen.