Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich • männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz • Art. 8 Bundesverfassung
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2026
Bundesverwaltung Fall 33

ETH Zürich muss Lohndiskriminierung materiell prüfen – Eintreten auf GlG-Ansprüche von Doktorierenden

Kurzzusammenfassung

Die Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil A-3137/2024 vom 10. Februar 2026, dass die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich auf das Gesuch einer Doktorandin betreffend Lohngleichheit eintreten und materiell entscheiden muss. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die tiefere Einstufung von Doktorierenden im Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften gegenüber Informatikdoktorierenden bewirke eine indirekte Geschlechterdiskriminierung. Das Gericht hielt fest, dass das Glaubhaftmachen einer Diskriminierung nach dem Gleichstellungsgesetz keine Eintretensvoraussetzung, sondern Teil der materiellen Beweiswürdigung sei. Die ETH Zürich könne deshalb nicht bereits im Vorverfahren auf das Gesuch nicht eintreten. Zudem bestätigte das Gericht, dass Ansprüche auf diskriminierungsfreien Lohn und Teuerungsausgleich Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und mittels Verfügung zu behandeln sind.

Im Parallelverfahren (Urteil A-3138/2024 vom 10. Februar 2026) betreffend einen männlichen Doktoranden bestätigte das Gericht dieselben Grundsätze. Besonders hervorzuheben ist, dass sich auch Männer auf das Gleichstellungsgesetz berufen können, wenn sie in einer „frauentypischen“ Funktion tätig sind und gegenüber „männertypischen“ Funktionen benachteiligt werden. Das Gericht betonte erneut, dass Art. 6 GlG lediglich eine Beweislasterleichterung regelt und nicht Voraussetzung für den Zugang zum Verfahren ist. Die ETH Zürich müsse daher materiell prüfen, ob die Lohnunterschiede zwischen den Departementen sachlich gerechtfertigt seien oder eine indirekte geschlechtsbezogene Diskriminierung vorliege. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass bereits das tatsächliche Interesse an diskriminierungsfreiem Lohn genügt, um Parteistellung und Anspruch auf eine Verfügung zu begründen.

Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes

Die beiden Urteile präzisieren die verfahrensrechtliche Stellung von Arbeitnehmenden in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen bei Lohngleichheitsklagen nach GlG. Das Bundesverwaltungsgericht hält ausdrücklich fest, dass das Glaubhaftmachen nach Art. 6 GlG keine Prozessvoraussetzung darstellt, sondern erst im materiellen Beweisverfahren relevant wird. Damit wird verhindert, dass Behörden Lohngleichheitsbegehren bereits im Eintretensstadium blockieren.

Besonders praxisrelevant ist der Entscheid A-3138/2024, weil er bestätigt, dass sich auch Männer auf das GlG berufen können, wenn sie in strukturell „frauentypischen“ Tätigkeiten arbeiten. Das Gericht knüpft dabei an die ältere bundesgerichtliche Rechtsprechung zur indirekten Lohndiskriminierung und zur funktionellen Vergleichbarkeit von Berufen an. Beide Urteile stärken insgesamt den Zugang zu gerichtlicher Überprüfung bei vermuteter indirekter Lohndiskriminierung im öffentlichen Arbeitsverhältnis und erweitern die praktische Reichweite des GlG deutlich.

Kommentar: Personal recht aktuell

Verfahrensgeschichte

10.02.2026
BVGer Urteil A-3137/2024 vom 10. Februar 2026

Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin war seit 2019 als wissenschaftliche Assistentin und Doktorandin an der ETH Zürich angestellt. Ihr Anfangslohn wurde gemäss dem tiefsten Lohnansatz für Doktorierende festgelegt. Sie machte gegenüber der ETH geltend, die unterschiedliche Einstufung der Doktorierenden zwischen verschiedenen Departementen führe zu sachlich nicht gerechtfertigten Lohnunterschieden und benachteilige indirekt Frauen. Zudem verlangte sie die Ausrichtung eines Teuerungsausgleichs. Die ETH trat auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine Verfügung über die verlangte Anpassung des Arbeitsvertrags. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdegegnerin Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. Diese hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur materiellen Prüfung an die ETH zurück. Dagegen gelangte die ETH an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung ihres Nichteintretensentscheids.



Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid der ETH-Beschwerdekommission. Es hielt fest, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegen könne, wenn eine Behörde gezwungen werde, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung zu erlassen, die sie später nicht selbst anfechten könne. Deshalb sei die Beschwerde zulässig (E. 1.4.2–1.4.3).

In der Sache beurteilte das Gericht die Frage, ob die ETH verpflichtet gewesen sei, auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin einzutreten und materiell über ihre Forderungen zu entscheiden. Die ETH argumentierte, ein Anspruch nach Gleichstellungsgesetz setze voraus, dass eine Diskriminierung glaubhaft gemacht werde; dies stelle eine Eintretensvoraussetzung dar. Das Gericht verwarf diese Auffassung. Es unterschied klar zwischen Prozessvoraussetzungen und materiellrechtlichen Fragen. Parteistellung und schutzwürdiges Interesse seien bereits gegeben gewesen, weil die Beschwerdegegnerin als Arbeitnehmerin unmittelbar von der Lohnfestsetzung betroffen gewesen sei (E. 3.4.1–3.4.2, E. 3.5.1).

Besonders hervorgehoben wurde, dass die Glaubhaftmachung einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung nach Art. 6 GlG keine Eintretensvoraussetzung, sondern eine Beweiserleichterung im materiellen Prüfungsverfahren darstellt (E. 3.5.2.1). Das Gericht verwies darauf, dass Art. 6 GlG die Beweislast zugunsten der betroffenen Person erleichtert: Wird eine Diskriminierung glaubhaft gemacht, muss die Arbeitgeberin beweisen, dass keine geschlechtsbezogene Diskriminierung vorliegt. Diese Regel gehöre zum materiellen Recht und nicht zum Prozessrecht. Die ETH könne deshalb das Gesuch nicht bereits mangels Glaubhaftmachung abweisen oder darauf nicht eintreten. Vielmehr müsse sie die behauptete Lohndiskriminierung materiell prüfen und gegebenenfalls untersuchen, ob sachliche Gründe für unterschiedliche Löhne bestehen (E. 3.5.2.1).

Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht verletzt habe. Die ETH-Beschwerdekommission habe gerade nicht abschliessend beurteilt, ob eine Lohndiskriminierung glaubhaft sei, sondern lediglich verlangt, dass die ETH diese Frage im materiellen Verfahren prüfe (E. 3.5.2.2).

Schliesslich bestätigte das Gericht, dass die ETH verpflichtet sei, sämtliche geltend gemachten Ansprüche – sowohl aus dem Gleichstellungsgesetz als auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot und betreffend Teuerungsausgleich – materiell zu beurteilen (E. 3.6).



Entscheid

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der ETH Zürich ab. Es bestätigte den Rückweisungsentscheid der ETH-Beschwerdekommission und verpflichtete die ETH damit, auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin einzutreten und die geltend gemachten Ansprüche materiell zu prüfen. Das Urteil präzisiert insbesondere, dass die Glaubhaftmachung nach Art. 6 GlG keine Prozessvoraussetzung darstellt, sondern Teil der materiellen Beweisregelung im Gleichstellungsrecht ist.



BVGer Urteil A-3137/2024 vom 10. Februar 2026

10.02.2026
BVGer Urteil A‑3138/2024 vom 10. Februar 2026

Sachverhalt

Der Beschwerdegegner war seit 2019 als wissenschaftlicher Assistent und Doktorand an der ETH Zürich angestellt. Sein Anfangslohn wurde nach dem tiefsten Lohnansatz für Doktorierende festgesetzt. Er verlangte gegenüber der ETH einen diskriminierungsfreien Lohn, Lohnnachzahlungen sowie einen Teuerungsausgleich. Zur Begründung machte er geltend, dass Doktorierende seines Departements überwiegend deutlich tiefer eingestuft würden als jene anderer Departemente, insbesondere der Informatik, obwohl dafür keine sachlichen Gründe bestünden. Die ETH trat auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine Verfügung über die verlangte Lohnanpassung. Dagegen erhob der Beschwerdegegner Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. Diese hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur materiellen Prüfung an die ETH zurück. Die ETH focht diesen Rückweisungsentscheid anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht an.



Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid, soweit die ETH geltend machte, sie werde gezwungen, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige materielle Verfügung zu erlassen (E. 1.4.2–1.4.3). Hingegen trat das Gericht auf die Beschwerde bezüglich der zugesprochenen Parteientschädigung nicht ein, da insoweit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege (E. 1.4.2–1.4.3).

In materieller Hinsicht setzte sich das Gericht ausführlich mit der Frage auseinander, ob die ETH verpflichtet gewesen sei, auf das Gesuch einzutreten und materiell über die geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden. Es hielt fest, dass ein Verwaltungsverfahren grundsätzlich auf den Erlass einer Verfügung gerichtet sei und dafür lediglich die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein müssten, insbesondere Zuständigkeit, Parteistellung und ein schutzwürdiges Interesse (E. 3.4.1–3.4.2). Diese Voraussetzungen seien erfüllt gewesen, weil der Beschwerdegegner als Arbeitnehmer unmittelbar von der beanstandeten Lohnfestsetzung betroffen gewesen sei (E. 3.5.2).

Hinsichtlich des Gleichstellungsgesetzes betonte das Gericht, dass auch Männer sich auf den Schutz vor geschlechtsbezogener Lohndiskriminierung berufen können, wenn sie in einer typischerweise weiblich geprägten Funktion tätig seien, die im Vergleich zu männlich geprägten Funktionen schlechter entlöhnt werde (E. 3.5.2; E. 3.5.3). Entscheidend sei dabei nicht bereits das Vorliegen einer bewiesenen Diskriminierung, sondern lediglich das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an einer materiellen Prüfung der Ansprüche.

Besonders hervorgehoben wurde sodann die Bedeutung von Art. 6 GlG. Das Gericht stellte klar, dass die Glaubhaftmachung einer Diskriminierung keine Eintretensvoraussetzung darstellt, sondern Teil der materiellen Beweisregelung des Gleichstellungsgesetzes ist (E. 3.5.3.1). Wird eine Diskriminierung glaubhaft gemacht, greift die Beweislasterleichterung zugunsten der betroffenen Person, sodass die Arbeitgeberin beweisen muss, dass keine geschlechtsbezogene Diskriminierung vorliegt. Diese Regel sei materiellrechtlicher Natur und gelte auch im Verwaltungsverfahren (E. 3.5.3.1). Die ETH könne deshalb nicht bereits im Stadium des Eintretens verlangen, dass eine Diskriminierung glaubhaft gemacht werde.

Weiter verneinte das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Die ETH-Beschwerdekommission habe die Glaubhaftigkeit der Diskriminierung gerade nicht abschliessend bejaht, sondern lediglich angeordnet, dass die ETH diese Frage im materiellen Verfahren prüfe (E. 3.5.3.2).

Das Gericht hielt schliesslich fest, dass die ETH verpflichtet sei, sämtliche geltend gemachten Ansprüche – insbesondere jene aus Art. 8 BV, dem Gleichstellungsgesetz sowie betreffend Teuerungsausgleich – materiell zu beurteilen (E. 3.6).



Entscheid

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der ETH Zürich ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es bestätigte damit den Rückweisungsentscheid der ETH-Beschwerdekommission und verpflichtete die ETH, das Gesuch materiell zu prüfen. Das Urteil verdeutlicht, dass Art. 6 GlG eine materiellrechtliche Beweiserleichterung darstellt und nicht als formelle Eintretensvoraussetzung im Verwaltungsverfahren behandelt werden darf.



BVGer Urteil A‑3138/2024 vom 10. Februar 2026