Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Diskriminierende Kündigung • Rachekündigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2023
Zürich Fall 523

Diskriminierende Kündigung einer IT-Consultant

Kurzzusammenfassung

Die Arbeitnehmerin wurde als IT-Consultant mit einem Vollzeitpensum angestellt. Neun Monate später kündigte ihr die Arbeitgeberin mit der Begründung, dass ihre Leistungen mangelhaft seien, und es einen Leistungsverbesserungsplan gegeben habe. Die Mitarbeiterin reichte nach der Kündigung ein Gesuch bei der Schlichtungsbehörde wegen diskriminierender Kündigung bzw. Rachekündigung ein. Sie warf der Arbeitgeberin vor, dass sie als einzige Frau im Team gemobbt wurde, in der Aufgabenzuteilung benachteiligt wurde, die Arbeitsplanung aus familiären Gründen nicht abstimmen durfte und die vorgesetzte Person ihre Anfragen anders behandelt habe als diejenigen der Kollegen. Gemäss Arbeitgeberin habe die Mitarbeiterin bereits ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht eingereicht. Die Schlichtungsbehörde kam zum Schluss, dass trotz parallelem Prozess keine Klageidentität bestünde (gleicher Sachverhalt, aber unterschiedliche Forderungen aus anderen Rechtsgebieten) vorliegen und schlug einen Vergleich vor, der abgelehnt wurde. Das Verfahren wurde durch eine Klagebewilligung abgeschlossen.

Verfahrensgeschichte

01.02.2023
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung.

Die Arbeitnehmerin wurde als Studienabgängerin in Wirtschaftsinformatik als IT-Consultant bei der Gesuchsgegnerin ab 1. August 2022 mit einem Vollzeitpensum angestellt. Am 27. April 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis; dieses endete infolge verlängerter Kündigungsfrist wegen Krankheit am 30. Juni 2023. Im Schlichtungsgesuch machte die Arbeitnehmerin geltend, die Kündigung sei nach ihrer Beschwerde vom 13. April 2023 erfolgt. Sie habe ihre Arbeitsleistungen immer erbracht und sei in ihrem Team – sechs junge Männer, Studienabgänger – gemobbt und als Frau bei der Projekt- und Stundenzuteilung benachteiligt worden. Zudem sei sie in ihrer Arbeit behindert worden, indem die zuständige Person nicht auf ihre E-Mail-Anfragen reagiert habe und Fragen unbeantwortet liess. Bei den männlichen Kollegen dagegen sei auf diese reagiert worden, und die Vorgesetzte habe deren Arbeit teilweise selbst erledigt. Die Arbeitgeberin habe dies beanstandet, doch sei auf ihre Reklamationen nicht eingegangen worden. Sie sei als Frau diskriminiert und gemobbt worden. Auch habe sie erfolglos verlangt, dass sie die Arbeitsplanung mit ihren familiären Pflichten frühzeitig abstimmen könne. Die Arbeitgeberin hielt dagegen, dass die Kündigung wegen der mangelhaften Leistungen ausgesprochen worden sei. Die Arbeitnehmerin sei einem Leistungsverbesserungsplan unterworfen worden; eine Verbesserung habe sich nicht eingestellt. Zudem habe sie bereits ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht eingereicht; es handle sich um identische Klagen.



Die Schlichtungsbehörde kam zum Ergebnis, dass keine Klageidentität (gleicher Sachverhalt, aber verschieden Forderungen aus anderen Rechtsgebieten) vorliege und schlug den Parteien einen Vergleich vor, welcher abgelehnt wurde.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 20/2023