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- Schwangerschaft • Mutterschaft • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung • Schadenersatz/Genugtuung
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- 1 Entscheid 2023
Diskriminierende Kündigung einer Leiterin der Abteilung Kommunikation
Kurzusammenfassung
Die Arbeitnehmerin war während sechs Jahren Abteilungsleiterin mit einem Vollzeitpensum. Nach ihrer schwangerschaftsbedingten Abwesenheit löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf. Die Mitarbeiterin erachtete die Kündigung als diskriminierend und gelangte an die Schlichtungsbehörde. Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung mit einer neuen strategischen Ausrichtung mit einem Fokus auf ein Gebiet, auf welches das Aufgabenprofil der Arbeitnehmerin nicht passe. Die Arbeitnehmerin sei zudem nicht die richtige Person, um die Neuausrichtung mitzugestalten, weil es ihr unter anderem an Erfahrung in Projekten, Auftritts- und Führungskompetenz sowie Verhandlungsfähigkeiten mangele. Die Schlichtungsbehörde kam zur Einschätzung, dass die Kündigungsgründe vorgeschoben waren, weil es sich bei der Arbeitnehmerin um eine langjährige Mitarbeiterin handelte, mit der nie ein Gespräch wegen einer veränderten Ausrichtung gesucht wurde. Sie schlug eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen vor. Dies wurde von der Arbeitgeberin abgelehnt. Das Verfahren wurde durch Erteilung einer Klagebewilligung abgeschlossen.
Verfahrensgeschichte
Erteilung einer Klagebewilligung
Die Arbeitnehmerin war seit Dezember 2012 bei der Arbeitgeberin, seit 17. Juni 2017 als Leiterin Abteilung Kommunikation & Marketing (Funktionsstufe 2a) mit einem Pensum von 100 % und einem Basislohn von CHF 126'000/Jahr tätig. Während ihrer schwangerschaftsbedingten Abwesenheit wurde entschieden, das Arbeitsverhältnis mit ihr per 30. September 2023 aufzulösen. Die Arbeitnehmerin erachtete diese Kündigung als diskriminierend und erhob rechtzeitig Einsprache dagegen. Sie verlangt eine Entschädigung von drei Bruttomonatslöhnen (Jahresverdienst CHF 126'208.–), eine Genugtuung von CHF 3'000.– und Schadenersatz von CHF 1'580.–. Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung mit einer neuen strategischen Ausrichtung und hielt dafür, dass die Kündigung auch ohne Schwangerschaft der Arbeitnehmerin ausgesprochen worden wäre. Sie habe die Ausrichtung der internen Marketingabteilung neu definiert und gewisse Anpassungen für die Zukunft beschlossen. Die Tätigkeiten und Aufgaben der Abteilung hätten neu einen sehr starken Fokus auf die Umsetzung einer einschlägigen Strategie gehabt. Im Gegensatz zu früher gäbe es neu einen ganzheitlichen, konzeptionellen sowie strategischen Marketingansatz. In diesem Zusammenhang habe sich auch das Anforderungsprofil der Leitungsfunktion verändert. Die Arbeitnehmerin sei nicht die richtige Person, um die zukünftige Ausrichtung mitzugestalten. Insbesondere mangele es ihr an Erfahrungen in Projekt- und konzeptionellen, Auftritts- und Führungsqualitäten, Verhandlungsfähigkeiten (z. B. mit externen Partnern) sowie an der Fähigkeit, innovative bzw. neue Wege im Branding zu gehen.
Die Schlichtungsbehörde kommt zur Einschätzung, dass die Kündigungsgründe vorgeschoben waren. Die Arbeitnehmerin war eine langjährige Mitarbeiterin, mit welcher nie das Gespräch wegen der veränderten Ausrichtung gesucht wurde. Sie schlug deshalb eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen vor. Der Vorschlag wurde von der Arbeitgeberin abgelehnt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 23/2023