Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Beförderung • Lohngleichheit • Mutterschaft • Schadenersatz/Genugtuung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2024
Zürich Fall 528

Lohndiskriminierung einer Designerin

Kurzzusammenfassung

Die Arbeitnehmerin beklagt einerseits eine tiefere Lohneistufung, obwohl sie sämtliche Voraussetzungen mitbrachte, sowie die unterschiedliche Lohneinstufung im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen. Der eine hatte nicht die gleiche Ausbildung wie sie, wurde aber eine Lohnstufe höher eingereiht. Ein weiterer Kollege, der einige Jahre weniger Berufserfahrung und nicht die gleiche Ausbildung wie sie vorwies, war in der gleichen Lohnstufe wie sie eingereiht. Darüber hinaus war die Arbeitnehmerin der Ansicht, dass sie drei Lohnstufen höher hätte eingestuft werden müssen, weil sie befördert wurde. Zusammen mit der Beförderung wurde sie jedoch nur zwei Stufen höher eingereiht. Kurz nach der Beförderung kam das zweite Kind zur Welt, und kurz vor der Geburt dieses Kindes fand eine Reorganisation statt. Während ihres Mutterschaftsurlaubs wurde ein neuer Kollege mit derselben Verantwortung in der drei Stufen höheren Lohnstufe eingestellt. Dagegen protestierte die Arbeitnehmerin. Nach einem Teamwechsel und verschiedenen Positionen wurde die Arbeitnehmerin in die gewünschte Lohnstufe eingereiht, wobei sie später ein Burnout erlebte. Ein Jahr später kündigte die Arbeitgeberin wegen langandauernder Krankheit ohne Rückkehrperspektive. Die Arbeitnehmerin verlangte vor der Schlichtungsbehörde eine Lohnnachzahlung von mehreren Jahren auf der Lohnstufe, die sie bereits zu Beginn der Übernahme der Leitung verlangte. Die Arbeitgeberin sah weder eine Lohn- noch eine Beförderungsdiskriminierung, weshalb die Einstufung korrekt gewesen sei. Gemäss Schlichtungsbehörde sei die Einreihung sachlich nicht begründet gewesen. Die Arbeitgeberin ging aber nicht darauf ein. Das Verfahren wurde durch die Erteilung einer Klagebewilligung abgeschlossen.

Verfahrensgeschichte

28.03.2024
Erteilung einer Klagebewilligung

Die Arbeitnehmerin wurde per 6. Oktober 2014 als User Experience (UX) Designerin bei der Arbeitgeberin angestellt. Sie macht geltend, dass sie auf der internen Hierarchiestufe 4 statt 5 angestellt worden sei, obwohl sie über einen Master of Applied Science (MAS) in Human Computer Interaction Design und acht Jahre relevante Berufserfahrung verfügte. Weiter brachte sie vor, dass ihr Teamkollege G, welcher damals dieselbe Anzahl relevanter Berufsjahre vorweisen konnte, aber über keinerlei Ausbildung im Bereich Human Computer Interaction verfügte, bei seiner Einstellung im August 2014 auf der Stufe 5 eingestuft wurde. Ein weiterer Teamkollege Z., welcher im Jahr 2015 ebenfalls als Designer eingestellt wurde, erst über zwei Jahre Berufserfahrung verfügte und keinerlei Ausbildung im Bereich Human Computer Design hatte, sei auf der gleichen Stufe wie sie eingereiht (Stufe 4). Die Arbeitnehmerin ist der Ansicht, obwohl sie ab November 2018 de facto die zwei wichtigsten UX-Abteilungen innerhalb des G-Teams in Zürich leitete und aufgrund des Verantwortlichkeitsbereichs eine Beförderung auf Stufe 7 angezeigt gewesen wäre, sei sie erst im April 2019 auf Stufe 6 befördert worden. Im Juni 2019 kam das zweite Kind der Arbeitnehmerin zur Welt. Vor der Geburt erfolgte eine Reorganisation im G-Team. Die Arbeitnehmerin hätte das reorganisierte G-Team leiten können. Per September 2019 wurde ein neuer Mitarbeiter zum UX-Manager mit derselben Verantwortung ernannt mit einer Einreihung auf Stufe 7. Die Arbeitnehmerin protestierte dagegen. Im Juli 2020 wurde sie in ein neues Team versetzt und im August 2020 erlitt sie ein Burnout. Sie suchte daraufhin eine neue Aufgabe im Assistant Team. Nachdem ihre Vorgesetzte das Team verliess, bekam sie die Leitung des gesamten Mobile UX Teams. Die Leitung wurde aber später auf einen extern rekrutierten Mann übertragen. Im Oktober 2022 wurde die Arbeitnehmerin auf Stufe 7 befördert. Da die Arbeitslast zu hoch war, beschwerte sie sich. Sie erlitt ein weiteres Burnout im November 2022. Am 11. Dezember 2023 kündigte die Arbeitgeberin wegen langandauernder Krankheit ohne Rückkehrperspektive das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin verlangt Lohnnachzahlung ab November 2018, ab faktischer Leitung des Teams nach Weggang ihrer Vorgesetzten, in der Höhe von CHF 646'488.–. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass die Einreihung der Arbeitnehmerin korrekt erfolgte. Auch sei keine Beförderungsdiskriminierung ersichtlich, weil die Vorgesetzte der Arbeitnehmerin durch B. ersetzt worden sei. Die Arbeitnehmerin habe ein Team mit 7 Mitarbeitenden gehabt; B. dagegen sei für alle Design-Teams in Zürich zuständig gewesen. Ihm hätten somit 50 Personen unterstanden, und er habe zudem ein kleines Team in I. geleitet. Somit habe er einen anderen Verantwortlichkeitsbereich gehabt; deshalb sei eine Einreihung der Arbeitnehmerin auf Stufe 7 gerechtfertigt gewesen.



Gemäss Schlichtungsbehörde sei die Einreihung sachlich nicht begründet gewesen. Die Arbeitgeberin ging nicht darauf ein. Das Verfahren wurde somit durch die Erteilung einer Klagebewilligung abgeschlossen.



Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 24/2023