Branche
Banken, Versicherungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz • Obligationenrecht
Rechtliche Schlüsselwörter
Rachekündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2024
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 530

Sexuelle Belästigung einer Senior Executive Assistant

Kurzzusammenfassung

Die Arbeitnehmerin reichte bei der Schlichtungsbehörde ein Gesuch wegen sexueller Belästigung durch ihren Vorgesetzten ein. Es ging um anzügliche Bemerkungen, das Versenden sexueller Inhalte und körperliche Übergriffe, trotz ihrer klaren Ablehnung. Obwohl es ein Reglement gab, würden wirksame Präventionsmassnahmen fehlen, so die Arbeitnehmerin. Ihre Beschwerde bei der Vorgesetzten blieb ohne Reaktion. Kurz darauf wurde sie arbeitsunfähig, und einige Monate später kündigte der Arbeitgeber wegen Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitnehmerin erschien nicht pünktlich zur Schlichtungsverhandlung und konnte die massive Verspätung nicht entschuldigen. Das Verfahren wurde zunächst wegen Gegenstandslosigkeit abgeschlossen. Sie stellte dann später erneut das Schlichtungsgesuch mit dem gleichen Rechtsbegehren, zog es aber nach der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung zurück. Das Verfahren wurde mit Klagerückzug abgeschlossen.

Verfahrensgeschichte

29.05.2024
Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit

Die Arbeitnehmerin war mit Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 2022 zunächst als Senior Executive Assistant and Office Manager befristet und hernach mit Arbeitsvertrag vom 20. März 2023 ab 1. Mai 2023 unbefristet mit einem Monatslohn von CHF 7'500.– bei der Beklagten angestellt. Sie beschwerte sich über sexuelle Belästigung seitens ihres Vorgesetzten (Geschäftsführer) bei der Arbeitgeberin. Wenn die weiteren Mitarbeitenden nicht am Arbeitsort gewesen seien, sei sie vom Vorgesetzten mit anzüglichen Sprüchen wie „I am feeling horny for you“ belästigt worden. Obwohl sie ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie dies nicht wolle, sei sie mit zahlreichen Bildern mit sexualisiertem Inhalt auf das private Handy belästigt worden, aber sie habe diese sofort gelöscht. Weiter seien auch physische Übergriffe erfolgt. Die Arbeitgeberin habe keine Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Es gebe zwar ein Reglement, aber sie habe dieses nicht erhalten. Im April 2023 habe es ein Gespräch mit ihrer Linienvorgesetzten gegeben, aber es sei nichts passiert. Sie sei ab 19.6.2023 bis 23.10.2023 arbeitsunfähig gewesen. Die Kündigung seitens der Arbeitgeberin erfolgte am 27.9.2023 per 31.12.2023. Sie habe rechtzeitig am 5.10.2023 Einsprache dagegen erhoben. Weiter machte sie auch Bonusansprüche geltend.



Die Arbeitnehmerin erschien nicht pünktlich zur Schlichtungsverhandlung und konnte die massive Verspätung nicht entschuldigen. Das Verfahren wurde daraufhin wegen Gegenstandslosigkeit abgeschlossen.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 26/2023