Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Schwangerschaft • Familiäre Situation • Mutterschaft • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2024
Zürich Fall 527

Diskriminierende Kündigung einer Vereinsmitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Einer Vereinsmitarbeiterin wurde gekündigt, wobei sich die Kündigungsfrist wegen Schwangerschaft und anschliessender Arbeitsunfähigkeit verlängerte. Sie machte bei der Schlichtungsbehörde eine diskriminierende Kündigung geltend. Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung mit einer Umstrukturierung und einem neuen, nicht zu ihr passenden Senior-Profil mit Reisetätigkeit. Gemäss Schlichtungsbehörde konnte eine Diskriminierung glaubhaft gemacht werden, weil die Arbeitgeberin nicht darlegen konnte, weshalb der Arbeitnehmerin keine Chance gegeben wurde, sich in die neue Rolle einzuarbeiten, und sofort die Kündigung aussprach. Die Parteien schlossen zunächst einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt und folgendem Inhalt: Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Entschädigung und Lohnnachzahlung. Der Vergleich wurde später widerrufen.

Verfahrensgeschichte

19.02.2024
Erteilung einer Klagebewilligung

Die Arbeitnehmerin war mit Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2017 beim Verein X mit einem Gehalt von monatlich CHF 8'778.90 inklusive einer Homeoffice-Zulage von CHF 100 sowie Kinderzulagen von CHF 400.– tätig. Die Kündigung des Arbeitgebers erfolgte am 18. August 2022 per 30. November 2022. Die Kündigungsfrist verlängerte sich wegen Schwangerschaft und wegen eines neuen Krankheitsgrunds, weshalb das Arbeitsverhältnis noch bestand. Die Arbeitnehmerin ficht die Kündigung als diskriminierend an und verlangt eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen. Der Arbeitgeber bestritt eine diskriminierende Kündigung und machte geltend, die aktuelle Position der Arbeitnehmerin werde nicht fortgeführt. Die neue Position verlange ein älteres Profil und sei mit Geschäftsreisen verbunden. Dieses Profil passe nicht zu ihr.



Da der Arbeitgeber nicht darlegen konnte, weshalb ihr keine Chance gegeben wurde, sich in die neue Ausrichtung einzuarbeiten, und sofort zur Kündigung geschritten war, sah die Schlichtungsbehörde die Diskriminierung als glaubhaft gemacht. Zudem wurde der Arbeitnehmerin offenbar wegen ihrer familiären Verpflichtungen unterstellt, sie sei nicht in der Lage, Geschäftsreisen auszuführen.



Die Parteien schlossen einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt, welcher jedoch widerrufen wurde. Somit wurde die Klagebewilligung erteilt.



Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 27/2023