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Diskriminierende Kündigung einer Buchhalterin
Kurzzusammenfassung
Die Arbeitnehmerin wurde schwanger und äusserte den Wunsch, nach dem Mutterschaftsurlaub mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % zurückzukehren. Der Vorgesetzte verweigerte diese Wünsche zunächst nicht. Kurz nach der Geburt versuchte er sie telefonisch zu erreichen, diese sah sich aber nicht in der Lage, mit ihm zu telefonieren. Kurz darauf wurde ein Stelleninserat für die Stelle der Arbeitnehmerin online geschaltet. Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, dass sie nach 14 Wochen wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkommen müsse. Zudem werde der Ferienbezug nicht gewährt und die Reduktion des Beschäftigungsgrads von 20 % komme nicht in Frage. Kurz nach ihrer Rückkehr wurde das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers mit Freistellung aufgelöst. Die Arbeitnehmerin gelangte wegen diskriminierender Kündigung an die Schlichtungsbehörde. Diese kam zum Schluss, dass die Ferien rechtzeitig angemeldet wurden, und es keine betriebliche Notwendigkeit gab, die Ferien zu verweigern. Zudem habe der Arbeitgeber nicht auf den Wunsch nach einer Reduktion des Arbeitspensums reagiert. Die Parteien einigten sich auf eine Entschädigung von CHF 12'500.–. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich abgeschlossen.
Verfahrensgeschichte
Es wurde ein Vergleich abgeschlossen.
Die Arbeitnehmerin war mit Arbeitsvertrag vom 28. Juni 2021 ab 12. Juli 2021 in einem 90 % Pensum als Buchhalterin mit einem monatlichen Bruttolohn von CHF 5'790.– beschäftigt. Vom 10. Januar bis 17. April 2023 war sie teilweise infolge Schwangerschaft arbeitsunfähig und arbeitete nur noch an drei Tagen pro Woche. Am 20. April 2023 kam ihr Kind zur Welt. Bereits vor der Geburt hatte sie das Gespräch mit ihrem Vorgesetzten gesucht und ihn über ihre Wünsche, per 1. September 2023 mit einem Pensum von 70 % an den Arbeitsplatz und unter Ferienbezug zurückzukehren, informiert. Der Arbeitgeber verweigerte diese Wünsche zunächst nicht. Die Arbeitnehmerin plante deshalb den Kita-Start per 1. September 2023. Zwei Wochen nach der Geburt versuchte der Arbeitgeber sie telefonisch zu erreichen; sie fühlte sich aber nicht in der Lage, mit ihm zu telefonieren. Am 12. Mai 2023 stellte der Arbeitgeber ein Stelleninserat für die Stelle der Arbeitnehmerin online. Sie wandte sich am 11. Juni 2023 an ihren Vorgesetzten und wollte die Situation klären. Dieser antwortete, es sei korrekt, dass jemand für die Buchhaltung gesucht werde, und er erwarte sie am 11. August 2023 an ihrem Arbeitsplatz. Ein Ferienbezug werde nicht gewährt und eine Reduktion des Beschäftigungsgrads käme nicht in Frage. Die Mitarbeiterin hielt fest, dass sie bereits in der Schwangerschaft mit reduziertem Pensum gearbeitet und dies auch gut funktioniert habe. Zudem würde ein Ferienbezug im Anschluss an den Mutterschutz aus betrieblichen Gründen am meisten Sinn machen, weil die Arbeitslast gegen Ende Jahr höher sein werde als im August. Der Arbeitgeber kündigte darauf das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. August 2023 per 31. Oktober 2023 und stellte sie von der Arbeit frei. Sie erhob rechtzeitig Einsprache gegen die Kündigung und ficht nun die Kündigung als diskriminierend an und verlangt eine Entschädigung von vier Monatslöhnen. Der Arbeitgeber lehnt die Ansprüche ab, da eine Reduktion des Arbeitspensums auf 70 % nicht möglich gewesen sei. Auch ein Ferienbezug sei aus betrieblichen Gründen nicht möglich gewesen, weil es viel aufzuarbeiten gegeben habe.
Die Schlichtungsbehörde kam zum Ergebnis, dass Arbeitnehmerin ihre Ferien rechtzeitig angemeldet hatte. Es war keine betriebliche Notwendigkeit ersichtlich, den Ferienbezug zu verweigern. Zudem hatte der Arbeitgeber auf den Wunsch der Arbeitnehmerin auf Pensenreduktion nicht reagiert.
Die Parteien einigten sich auf die Bezahlung einer Entschädigung von CHF 12'500.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 30/2023