Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Diskriminierende Kündigung • Rachekündigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2024
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 532

Lohngleichheit und Kündigung einer HR-Fachfrau

Kurzzusammenfassung

Der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin wurde geändert, wobei sie in eine tiefere Lohnklasse kam und das Pensum um 20 % reduziert wurde. Mit einem Projektleiter wurde ein paar Monate zuvor ein Dienstleistungsvertrag mit einem hohen Stundenlohn abgeschlossen. Die Arbeitnehmerin löste daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen diverser Punkte auf. Kurz danach zog sie die Kündigung zurück und bat die Arbeitgeberin, die Kündigung auszusprechen. Die Arbeitgeberin kam dieser Bitte nach; kurz darauf erhob die Arbeitnehmerin Einsprache und machte geltend, diese sei missbräuchlich. Die Schlichtungsbehörde erachtete die Anfechtung der Kündigung als rechtsmissbräuchlich, weil die Kündigung von der Arbeitnehmerin selbst gewünscht war. Die Arbeitgeberin erklärte sich bereit, einen Betrag von CHF 1'000.– an eine gemeinnützige Institution zu leisten. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich abgeschlossen.

Verfahrensgeschichte

17.06.2024
Es wurde ein Vergleich abgeschlossen.

Die Arbeitnehmerin wurde per 1. September 2023 als Fachspezialistin HRSP in den Zentralen Diensten angestellt und in der Lohnklasse 22/15 analog Besoldungsreglement des Kantons Zürich mit einem Jahreslohn von CHF 84'246.40 (:13) eingereiht. Ab 1. Dezember 2023 wurde das Pensum von 80 % auf 60 % reduziert. Der Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2023 wurde per 1. Oktober 2023 geändert, mit Funktion der Arbeitnehmerin als Projektleiterin Human Resources, Pensum 60 % bei einem Jahresbruttolohn von CHF 67'636.60 (:13), Lohnklasse 18/13 (Vertrag vom 17. Oktober 2023, rückwirkend auf 1. Oktober 2023). Der Kollege G wurde per 5. Dezember 2022 als Projektmitarbeiter Human Resources im Stundenlohn gemäss Einsatzplan mit einem brutto Stundenlohn von CHF 140.– von der Arbeitgeberin eingestellt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. August 2023. Am 29.9./3.10.2023 schlossen G und die Arbeitgeberin einen Dienstleistungsvertrag mit der Rolle als Projektleiter HR/Digitalisierung für genau definierte Aufgaben, insbesondere die Abacus-Implementierung mit definierten Modulen. Dieses Auftragsverhältnis wurde bis 30.6.2024 befristet. Mit E-Mail vom 6. November 2023 teilte die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin mit, sie sei unzufrieden mit etlichen Punkten (Salär, fehlende Projekttätigkeit, fehlendes Know-how im Team); sie kündigte das Arbeitsverhältnis. Sie zog aber in der Folge ihre Kündigung zurück, teilte der Arbeitgeberin aber am 22. November 2023 mit, sie sei froh, wenn man ihr kündige. Der Grund für ihren Austritt sei darin begründet, dass sie nicht in dem abgemachten Tätigkeitsgebiet als Projektleiterin Abacus (gemäss Ausschreibung, auf die sie sich beworben habe) beschäftigt werde. Mit Schreiben vom 23. November 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. November 2023. Mit Schreiben vom 29. November 2023 erhob die Arbeitnehmerin Einsprache gegen die Kündigung, weil sie sie als missbräuchlich erachte.



Die Schlichtungsbehörde erachtete die Anfechtung der Kündigung als rechtsmissbräuchlich, weil sie ja von der Arbeitnehmerin selbst gewünscht worden war. Eine Lohndiskriminierung war nicht glaubhaft, da die Vergleichsperson in einem befristeten Auftragsverhältnis tätig gewesen war.



Es wurde ein Vergleich abgeschlossen. Die Arbeitgeberin erklärte sich bereit, einen Betrag von CHF 1'000.- an eine gemeinnützige Institution zu leisten.



Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 02/2024