- Branche
- Gastgewerbe
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- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Rachekündigung • Sexuelle Belästigung • Präventive Massnahmen • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2024
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Service-Mitarbeiterin
Kurzzusammenfassung
Eine Service-Mitarbeiterin wurde während der Probezeit von einem Kollegen sexuell belästigt. Im ersten Probezeitgespräch wurden lediglich Sprachbarrieren thematisiert; erst zwei Wochen später meldete sie den Vorfall ihrer Vorgesetzten. Dieser wurde untersucht: Es fanden Gespräche mit allen Beteiligten statt, Protokolle wurden erstellt und allen zugänglich gemacht, und die Mitarbeiterin erhielt Informationen zu externen Beratungsangeboten. Gleichzeitig wurden Leistungsdefizite besprochen, und eine Woche später erfolgte die Kündigung mit siebentägiger Kündigungsfrist. Die Einsprachefrist der Arbeitnehmerin wurde knapp verpasst. Die Arbeitnehmerin reichte daraufhin ein Gesuch bei der Schlichtungsbehörde wegen sexueller Belästigung ein. Die Arbeitgeberin hatte den fehlbaren Kollegen verwarnt und räumliche Trennungsmassnahmen getroffen, um die Arbeitnehmerin zu schützen, und betonte, die Kündigung sei auf Leistungsdefizite und nicht auf die Beschwerde zurückzuführen. Die Schlichtungsbehörde stufte die Einsprache als verspätet ein und sah die getroffenen Präventions- und Schutzmassnahmen als zumutbar und angemessen an. Sie bewertete die Kündigung als sachlich begründet. Beide Parteien einigten sich auf eine geringe Entschädigung. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich abgeschlossen.
Verfahrensgeschichte
Es wurde ein Vergleich abgeschlossen.
Die Arbeitnehmerin war seit 1.1.2024 mit einem Pensum von 80 % als Mitarbeiterin Guest Services beim Arbeitgeber tätig. Am 31. Januar 2024 wurde sie sexuell von einem Arbeitskollegen während einer Fahrt mit dem Lift belästigt, indem dieser eine Banane zwischen die Beine schob und Hin- und Herbewegungen machte. Am 7. Februar 2024 fand ein Reflexions- und Onboardinggespräch mit ihrer Vorgesetzten statt, in welchem diese festhielt, dass wegen sprachlicher Barrieren keine Verlängerung nach der Probezeit in Aussicht stehe. In diesem Gespräch erwähnte die Arbeitnehmerin nichts von einer sexuellen Belästigung. Am 12. Februar 2024 schilderte sie erstmals gegenüber ihrer Vorgesetzten den Vorfall vom 31. Januar 2024. Am 15., 16. und 22. Februar 2024 führte der Arbeitgeber Gespräche mit den Beteiligten und hielt diese in schriftlicher Form fest; die Protokolle wurden den Beteiligten zugestellt. Gleichzeitig wurde die Arbeitnehmerin über externe Beratungsstellen (u. a. mit kostenloser psychologischer Unterstützung etc.) informiert. Am 19. Februar 2024 wurden die Leistungsdefizite mit ihr nochmals thematisiert und schriftlich festgehalten. Am 26. Februar 2024 erfolgte die Kündigung. Das Arbeitsverhältnis endete ordentlich am 4. März 2024. Die Einsprache gegen die Kündigung ging beim Arbeitgeber am 5. März 2024 ein. Er verwarnte den Belästiger und veranlasste zum Schutz der Arbeitnehmerin, dass diese und der Belästiger während der Arbeitszeiten nicht zusammentrafen. Weiter hielt der Arbeitgeber fest, dass er umfassende Massnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz getroffen habe und sofort Massnahmen im konkreten Fall getroffen habe, weshalb die Klage abzuweisen sei. Die Kündigung habe keinen Zusammenhang mit der Beschwerde der Arbeitnehmerin, sondern sei wegen Leistungsdefiziten erfolgt. Auf die Forderung bezüglich des Datenschutzes sei nicht einzutreten, weil die Schlichtungsbehörde nicht zuständig sei.
Die Schlichtungsbehörde erachtete die Einsprache gegen die Kündigung als verspätet und befand, dass der Arbeitgeber die zumutbaren Präventionsmassnahmen erlassen und sofort nach Bekanntgabe der Belästigung die nötigen Massnahmen getroffen hatte. Weiter erschien die Kündigung sachlich begründet.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von CHF 500.-.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 07/2024