Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung • Präventive Massnahmen • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2024
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 538

Sexuelle Belästigung einer Lernenden in der Pflege

Kurzusammenfassung

Eine Lernende wurde von einem älteren Kollegen unerwünscht im Gesicht und am Oberschenkel berührt. Sie zeigte ihm deutlich ihre Ablehnung und hielt seitdem Distanz. Etwa einen Monat später meldete sie den Vorfall ihrem Vorgesetzten und der Berufsbildnerin. Statt konkrete Schutzmassnahmen zu ergreifen, wurde ihr lediglich geraten, sich bei erneuten Vorfällen wieder zu melden. Ein Monat später bestätigte sie auf Nachfrage des Vorgesetzten, dass keine weiteren Berührungen mehr stattgefunden hätten – doch nun habe der Kollege begonnen, sie zu mobben: Er übertrug ihr Aufgaben, die nicht in ihren Bereich fielen, handele wie ein Vorgesetzter und brächte sie vor anderen in Verlegenheit. Ihr Vorgesetzter habe daraufhin gesagt, sie dürfe nicht mehr „weglaufen“, und der Umgangston habe sich verschlechtert. Die Lernende wurde arbeitsunfähig und kündigte die Lehrstelle. Die Schlichtungsbehörde stellte fest, dass die Arbeitgeberin zwar allgemeine Präventionsregeln gegen sexuelle Belästigung hatte, aber nach der ersten Meldung keine konkreten, schützenden oder untersuchenden Massnahmen ergriffen habe. Die Parteien haben sich auf eine Entschädigung geeinigt. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich abgeschlossen.

Verfahrensgeschichte

03.10.2024
Es wurde ein Vergleich abgeschlossen.

Die Arbeitnehmerin war seit 15. August 2022 als Lernende bei der Arbeitgeberin tätig. Gegen Ende August 2023 kam sie in eine neue Abteilung. Dort soll ein Arbeitskollege (F, Fachmann Gesundheit) ihre Haare auf der Stirn berührt haben und zwei Tage später wieder. Sie habe sich wegbewegt und ihm gesagt, er solle es unterlassen. Zwei Stunden später habe er beim Dokumentieren seine Hand auf ihren Oberschenkel gelegt und in ihre Augen geschaut. Sie sei erstaunt gewesen und mit ihrem Stuhl nach hinten gefahren. Seither habe sie Distanz gehalten und sei weggelaufen, wenn er kam, zudem sei sie nicht allein in einem Raum mit ihm geblieben. Am 5. Oktober 2023 habe sie ihren Chef und ihre Berufsbildnerin orientiert. Der Chef habe gesagt, wenn er es nochmals mache, solle sie sich wieder bei ihm melden. Im November 2023 fragte der Chef nach, ob F. dies wieder gemacht habe, was sie verneinte, weil sie diese Person immer auf Distanz gehalten habe. Der Belästiger habe aber angefangen, sie zu mobben; er sprach immer mit schlechtem Ton wie ein grosser Chef und habe sie wie eine Idiotin fühlen lassen. Zudem gab er ihr mehr Arbeit, die nicht zu ihren Aufgaben gehörte. Sie habe dies auch ihrem Chef gemeldet. Sie habe gesundheitliche Probleme bekommen. Am 11. Januar 2024 habe ihr Chef gesagt, sie dürfe von dieser Person nicht weglaufen, auch wenn sie neben ihrem Sitzplatz stehe, und sie dürfe auch nicht aufstehen, wenn er direkt neben ihr stehe. Sie habe gesagt, dies könne sie unmöglich schaffen. Der Chef habe sie gefragt, ob sie immer noch hier arbeiten wolle. Dies habe sie verletzt, weshalb sie am 17. Januar 2024 bei ihrer Berufsbildnerin gekündigt habe. Am 2. Februar 2024 habe sie eine neue Lehrstelle gefunden und sei bis 30. April 2024 krankgeschrieben gewesen.



Die Schlichtungsbehörde stellte fest, dass die Arbeitgeberin zwar Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hatte, aber nach der ersten Meldung durch die Arbeitnehmerin keine Massnahmen getroffen worden waren. Insbesondere wurde keine Untersuchung eingeleitet, und die Arbeitnehmerin wurde nicht geschützt.



Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 11/2024