Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Bern Fall 40

Sexuelle Belästigung der Mitarbeiterin einer Kirchgemeinde

Kurzzusammenfassung

Eine sozial-diakonische Mitarbeiterin in der Kirchgemeinde erhält die Kündigung, nachdem sie sich wegen sexueller Belästigung eines Kollegen beschwert hat. Vor der Schlichtungskommission fordert sie eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5) wegen sexueller Belästigung und ungerechtfertigter Kündigung. Die Arbeitgeberin weist den Vorwurf mit dem Argument zurück, es gehe um eine private Angelegenheit der beiden Beteiligten. Nach der Befragung des Belästigers schlägt die Schlichtungskommission eine Entschädigung von 4'800 Franken vor. Beide Parteien stimmen zu.

Verfahrensgeschichte

11.11.2003
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Mitarbeiterin wehrt sich gegen die Kündigung, verlangt aber keine Wiedereinstellung. Sie fordert eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung eines Kollegen.

Die Arbeitgeberin weist den Vorwurf der sexuellen Belästigung als Privatsache zwischen der Klägerin und ihrem Kollegen ab. Die Schlichtungskommission schlägt vor, den Belästiger zu befragen. Nach der Befragung unterbreitet sie den Vorschlag, dass die Arbeitgeberin 4'800 Franken Entschädigung leistet und sich bei der Mitarbeiterin entschuldigt.

Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2003