Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2003
Entrée en force
oui
Berne Cas 40

Sexuelle Belästigung der Mitarbeiterin einer Kirchgemeinde

Eine sozial-diakonische Mitarbeiterin in der Kirchgemeinde erhält die Kündigung, nachdem sie sich wegen sexueller Belästigung eines Kollegen beschwert hat. Vor der Schlichtungskommission fordert sie eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5) wegen sexueller Belästigung und ungerechtfertigter Kündigung. Die Arbeitgeberin weist den Vorwurf mit dem Argument zurück, es gehe um eine private Angelegenheit der beiden Beteiligten. Nach der Befragung des Belästigers schlägt die Schlichtungskommission eine Entschädigung von 4'800 Franken vor. Beide Parteien stimmen zu.

Historique de la procédure

11.11.2003
Die Schlichtungskommission erzielt Vergleich
Die Mitarbeiterin wehrt sich gegen die Kündigung, verlangt aber keine Wiedereinstellung. Sie fordert eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung eines Kollegen.

Die Arbeitgeberin weist den Vorwurf der sexuellen Belästigung als Privatsache zwischen der Klägerin und ihrem Kollegen ab. Die Schlichtungskommission schlägt vor, den Belästiger zu befragen. Nach der Befragung unterbreitet sie den Vorschlag, dass die Arbeitgeberin 4'800 Franken Entschädigung leistet und sich bei der Mitarbeiterin entschuldigt.

Die Schlichtungskommission stellt Einigung fest.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 2/2003