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- Diskriminierende Kündigung • Rachekündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
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- 1 Entscheid 2024
Diskriminierende Kündigung einer Assistentin
Kurzzusammenfassung
Die Arbeitnehmerin äusserte sich während eines privaten Dates mit einem Mann negativ über ihren Arbeitgeber – unbewusst dessen, dass ihr Gegenüber ein Freund des VR-Präsidenten ist. Sie verliess das Date sofort. Später wurde sie vom Arbeitgeber wegen dieser Äusserungen verwarnt. Daraufhin liess sie sich arbeitsunfähig schreiben und ein Jahr später wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund langanhaltender Arbeitsunfähigkeit seitens des Arbeitgebers beendet. Die Arbeitnehmerin reichte bei der Schlichtungsbehörde ein Gesuch ein, in welchem sie beklagte, während des Dates sexuell belästigt worden zu sein und dass die Kündigung diskriminierend sei, da sie nach dem Übergriff erfolgte. Die Schlichtungsbehörde stellte fest, dass keine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorlag, da der Vorfall im privaten Rahmen stattfand und keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hatte. Die Kündigung nach über einem Jahr wurde zudem als nachvollziehbar eingestuft, da sie aufgrund der langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit erfolgte und nicht auf die Äusserungen oder das Date zurückzuführen war. Die Schlichtungsbehörde legte Klagerückzug nahe und erteilte der Arbeitnehmerin die Klagebewilligung.
Verfahrensgeschichte
Erteilung einer Klagebewilligung
Die Arbeitnehmerin schloss ab 2. Juni 2022 einen Arbeitsvertrag mit einem 80 %-Pensum mit dem Arbeitgeber als Assistentin mit Arbeitsbeginn 15. Juni 2022 und einem Salär von CHF 5'666.66 ab. Ab 1. Januar 2023 wurde das Pensum auf 100 % erhöht, bei einem Jahressalär von CHF 85'000.–. Die Arbeitnehmerin hatte im November 2022 ein privates Date mit einem Mann, in welchem sie sich negativ über ihren Arbeitgeber äusserte. Der betreffende Mann outete sich als Freund des VR-Präsidenten des Arbeitgebers, worauf sie das Date umgehend verliess. Die Arbeitnehmerin brachte vor, sie sei von ihrem Date sexuell belästigt worden. Am 15. November 2022 wurde sie durch den Arbeitgeber wegen der Äusserungen im Rahmen des Dates verwarnt. Ende November 2022 liess sie sich krankschreiben. In der Folge liess sie zudem Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bis November 2023 vorlegen. Am 23. November 2023 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2024 aus betrieblichen Gründen. Nachdem die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen per November 2023 einstellte, teilte der Rechtsvertreter der Arbeitnehmerin mit, sie sei wieder arbeitsfähig, worauf sie der Arbeitgeber bis Ablauf der Kündigungsfrist freistellte. Die Arbeitnehmerin macht geltend, die Kündigung vom 23. November 2023 sei diskriminierend erfolgt, nachdem sie durch ihr Date sexuell belästigt worden sei.
Die Schlichtungsbehörde gelangte zur Einschätzung, dass keine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erfolgt sei, da eine solche, falls überhaupt erfolgt, im privaten Rahmen und ohne Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geschehen war. Weiter wurde die Kündigung nach über einem Jahr nach der Verwarnung ausgesprochen, und es war nachvollziehbar, dass diese aus betrieblichen Gründen nach der langen Krankheitsabsenz der Arbeitnehmerin erfolgte. Es wurde deshalb ein Klagerückzug nahegelegt und die Klagebewilligung erteilt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 14/2024