- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Schwangerschaft • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2024
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Physiotherapeutin
Kurzzusammenfassung
Die Arbeitnehmerin informierte ihre Vorgesetzte während der Probezeit über ihre Schwangerschaft – zuvor hatte sie ein positives, dokumentiertes Zwischen-Probezeitgespräch erhalten. Nach einem Vorgesetztenwechsel meldete sie auch dem neuen Vorgesetzten ihre Schwangerschaft. Eine Woche später erfolgte die Kündigung. Die Arbeitnehmerin erhob rechtzeitig Einsprache gegen die Kündigung und gelangte an die Schlichtungsbehörde. Der Vorgesetzte macht geltend, dass die Kündigung aufgrund mangelhafter Leistung erfolgte und zählte diverse Punkte auf. Gemäss Schlichtungsbehörde konnte die diskriminierende Kündigung wegen Schwangerschaft aber glaubhaft gemacht werden. Zudem gab es nach dem guten Zwischen-Probezeitgespräch keine dokumentierte Besprechung mit den Vorwürfen. Den Parteien wurde eine Entschädigung vorgeschlagen, worauf sie eingingen. Das Verfahren konnte mit einem Vergleich abgeschlossen werden.
Verfahrensgeschichte
Es wurde ein Vergleich abgeschlossen.
Die Arbeitnehmerin war mit Arbeitsvertrag vom 12. April 2024 zu 60 % als Physiotherapeutin (mit Stellenantritt 15. April 2024) mit einem Lohn von CHF 4'200.– brutto pro Monat, mal 13, beschäftigt. Ein Zwischen-Probezeitgespräch erfolgte am 6.5.2024; weitere Gespräche sind nicht dokumentiert. Sie informierte ihre damalige Vorgesetzte über ihre Schwangerschaft; nach deren Ausscheiden (8. Mai 2024) auch deren Nachfolger (ab 1.6.2024). Nach Information des Vorgesetzten über die Schwangerschaft erfolgte eine Woche später die Kündigung des Arbeitgebers am 4. Juli 2024 per 11. Juli 2024. Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 erhob die Arbeitnehmerin rechtzeitig Einsprache gegen die Kündigung. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, das Zwischen-Probezeitgespräch sei nicht aussagekräftig. Die Kündigung sei aufgrund mangelhafter Leistungen der Arbeitnehmerin erfolgt; so habe sie teils die Ausführung von Therapien verweigert, sei der Dokumentationspflicht nicht nachgekommen (fehlende KIS-Einträge). Zudem seien konkrete Patientenbeschwerden erfolgt, und weiter sei sie im Team als nicht integrierend erlebt worden. Weiter habe sie zwölf Stellenwechsel in neun Jahren gehabt und wäre vom aktuellen Vorgesetzten eigentlich nicht eingestellt worden.
Die Schlichtungsbehörde erachtete eine diskriminierende Kündigung wegen der Schwangerschaft als glaubhaft gemacht. Zudem gab es nach dem soweit guten Zwischen-Probezeitgespräch nie eine dokumentierte Besprechung wegen der Vorwürfe mit der Arbeitnehmerin. Den Parteien wurde deshalb eine Entschädigung von CHF 11'375.– vorgeschlagen. Sodann wurde ein Vergleich abgeschlossen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Geschäft 19/2024