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- 1 Entscheid 2025
Sexuelle Belästigung einer Lernenden als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung
Kurzzusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil A-4885/2023 vom 10. Januar 2025 die fristlose Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters des Armeestabs wegen sexueller Belästigung einer Lernenden mittels WhatsApp-Nachrichten. Der Beschwerdeführer hatte die Lernende wiederholt sexuell bedrängt und ihre klaren Ablehnungen missachtet. Das Gericht qualifizierte die Nachrichten als sexuelle Belästigung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes und als schwere Verletzung der arbeitsrechtlichen Treuepflicht. Besonders ins Gewicht fiel, dass die betroffene Person Lernende war und deshalb einem erhöhten Schutz unterstand. Die fristlose Kündigung wurde trotz eines Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren seit den Vorfällen als verhältnismässig und zulässig beurteilt. Lediglich wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Vorenthaltung eines Protokolls) wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen zugesprochen.
Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes
Das Urteil verdeutlicht, dass sexuelle Belästigung nach Art. 4 GlG bereits bei unerwünschten sexuellen Annäherungen und anzüglichen Bemerkungen vorliegt; entscheidend ist die Beeinträchtigung der Würde der betroffenen Person, nicht die Absicht des Täters. Das Gericht betonte, dass auch ausserhalb der Arbeitszeit versandte Nachrichten einen arbeitsbezogenen Zusammenhang aufweisen können, wenn sie zwischen Mitarbeitenden erfolgen. Besondere Bedeutung kommt dem Schutz von Lernenden zu, deren Abhängigkeitsverhältnis die Schwere der Pflichtverletzung erhöht. Das Urteil bestätigt zudem, dass sexuelle Belästigung einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann, selbst wenn die Vorfälle erst längere Zeit später bekannt werden. Für Arbeitgebende unterstreicht der Entscheid die weitgehende Pflicht, Mitarbeitende und insbesondere Lernende vor sexueller Belästigung zu schützen.
Verfahrensgeschichte
BVGer Urteil A-4885/2023 vom 10. Januar 2025
Sachverhalt
Ein langjähriger Mitarbeiter der Schweizer Armee wurde fristlos entlassen. Auslöser war die Meldung einer ehemaligen Lernenden, wonach er ihr während ihrer Lehrzeit wiederholt WhatsApp-Nachrichten mit sexuellem Inhalt geschickt habe. Nach ihren Angaben schrieb er unter anderem, er wolle «eine Nacht» mit ihr verbringen, er wolle sie «vernaschen» und sei «sex krank». Zudem fragte er sie wiederholt nach sexuellen Erfahrungen ihrer Kolleginnen. Als die Lernende klar zum Ausdruck brachte, dass die Annäherungen unerwünscht seien und ihm schrieb: «don’t touch me», antwortete er sinngemäss, man werde sehen. Die Lernende meldete die Vorfälle später der Arbeitgeberin. Nach einer internen Untersuchung und Anhörung des Mitarbeiters löste der Armeestab das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Der Mitarbeiter bestritt, dass die Nachrichten eine sexuelle Belästigung darstellten, und erhob Beschwerde gegen die Kündigung.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden war, weil der beschwerdeführenden Person das vollständige Protokoll einer Befragung vor Erlass der Kündigungsverfügung nicht zugänglich gemacht worden war. Die Gehörsverletzung wurde jedoch als heilbar eingestuft, da das Protokoll später offengelegt wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme bestand (E. 3.4–3.6).
In materieller Hinsicht prüfte das Gericht, ob die WhatsApp-Nachrichten eine sexuelle Belästigung darstellten. Unter Hinweis auf Art. 4 GlG hielt es fest, dass sexuelle Belästigung nicht nur Drohungen oder Druckausübung umfasst, sondern auch unerwünschte sexuelle Annäherungen, anzügliche Bemerkungen und vergleichbare Verhaltensweisen. Massgeblich ist, ob die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt wird; die Absicht der handelnden Person ist nicht entscheidend (E. 4.3.4).
Das Gericht würdigte die Nachrichten als wiederholte, unerwünschte sexuelle Annäherungen. Die betroffene Lernende habe ihre Ablehnung mehrfach klar zum Ausdruck gebracht. Das bestehende Alters- und Machtgefälle sowie ihre Stellung als Lernende verstärkten die Schwere des Verhaltens. Dass die Kommunikation teilweise ausserhalb der Arbeitszeit stattfand oder die Lernende den Kontakt nicht sofort abbrach, ändere nichts an der Qualifikation als sexuelle Belästigung (E. 4.4.1–4.4.4).
Besonders hervorgehoben wurde die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin gegenüber Lernenden. Als Anbieterin der beruflichen Bildung habe sie deren Persönlichkeit besonders zu schützen und sexuelle Belästigungen zu verhindern. Die sexuelle Belästigung einer Lernenden verletze deshalb die arbeitsrechtliche Treuepflicht besonders schwer. Auch der Zeitablauf seit den Vorfällen beseitige den Vertrauensverlust nicht (E. 4.5.2–4.5.5).
Das Gericht gelangte zum Schluss, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorlag. Mildere Massnahmen wie Verwarnung oder Versetzung erschienen nicht ausreichend. Die fristlose Kündigung wurde daher als verhältnismässig und zulässig beurteilt (E. 4.5.5, E. 6).
Entscheid
Die fristlose Kündigung durch den Armeestab wurde als rechtmässig bestätigt. Das Gericht bejahte das Vorliegen einer sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 4 GlG und eines wichtigen Grundes für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sprach es dem Beschwerdeführer jedoch eine Entschädigung von zwei Bruttomonatslöhnen zu.