- Branche
- Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 1999
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Juristin
Kurzzusammenfassung
Eine Juristin verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Während der Schlichtungsverhandlung kommt es mit dem Arbeitgeber, einem Grossunternehmen, zu einem Vergleich. Die Juristin erhält eine Entschädigung von 10'000 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Juristin arbeitete in einem Grossunternehmen. Als sie die Kündigung erhält, wendet sie sich an die Schlichtungsstelle wegen diskriminierender Kündigung.
Die Schlichtungsstelle befragt beide Parteien, die während der Verhandlung anwaltlich vertreten werden. Es kommt zu einer Einigung.
Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 10'000 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 8/1998
Die Schlichtungsstelle befragt beide Parteien, die während der Verhandlung anwaltlich vertreten werden. Es kommt zu einer Einigung.
Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 10'000 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 8/1998