Branche
Verarbeitendes Gewerbe, Industrie
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 1999
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 10

Diskriminierende Kündigung einer Juristin

Kurzzusammenfassung

Eine Juristin verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Während der Schlichtungsverhandlung kommt es mit dem Arbeitgeber, einem Grossunternehmen, zu einem Vergleich. Die Juristin erhält eine Entschädigung von 10'000 Franken.

Verfahrensgeschichte

19.03.1999
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Juristin arbeitete in einem Grossunternehmen. Als sie die Kündigung erhält, wendet sie sich an die Schlichtungsstelle wegen diskriminierender Kündigung.

Die Schlichtungsstelle befragt beide Parteien, die während der Verhandlung anwaltlich vertreten werden. Es kommt zu einer Einigung.

Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 10'000 Franken.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 8/1998