- Branche
- Handel, Detailhandel
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit • Aufgabenzuteilung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2000
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für Verkäuferin
Kurzzusammenfassung
Eine Verkäuferin wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungsstelle wegen Lohndiskriminierung und diskriminierender Aufgabenzuteilung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Beide Parteien einigen sich auf einen Vergleich. Die Verkäuferin erhält 1'000 Franken und ein ergänztes Arbeitszeugnis.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Verkäuferin arbeitete seit weniger als einem Jahr in einem kleinen Geschäft. Nach der Kündigung wendet sie sich an die Schlichtungsstelle, wo sie eine Entschädigung wegen Lohndiskriminierung und ein neues Arbeitszeugnis verlangt.
Nach der Befragung der Parteien kommt es zur Einigung.
Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 1000 Franken und ein ergänztes Arbeitszeugnis.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 3/1999
Nach der Befragung der Parteien kommt es zur Einigung.
Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 1000 Franken und ein ergänztes Arbeitszeugnis.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 3/1999