Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale • Attribution des tâches
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2000
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 12

Lohngleichheit für Verkäuferin

Eine Verkäuferin wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungsstelle wegen Lohndiskriminierung und diskriminierender Aufgabenzuteilung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Beide Parteien einigen sich auf einen Vergleich. Die Verkäuferin erhält 1'000 Franken und ein ergänztes Arbeitszeugnis.

Historique de la procédure

25.01.2000
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Verkäuferin arbeitete seit weniger als einem Jahr in einem kleinen Geschäft. Nach der Kündigung wendet sie sich an die Schlichtungsstelle, wo sie eine Entschädigung wegen Lohndiskriminierung und ein neues Arbeitszeugnis verlangt.

Nach der Befragung der Parteien kommt es zur Einigung.

Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 1000 Franken und ein ergänztes Arbeitszeugnis.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 3/1999