- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2000
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Pflegehilfe
Kurzzusammenfassung
Eine Pflegehilfe in ungekündigter Anstellung wendet sich wegen sexueller Belästigung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Parteien einigen sich darauf, dass die Pflegehilfe eine Entschädigung von 1'000 Franken und eine Entschuldigung erhält. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich zu präventiven Massnahmen gegen sexuelle Belästigung.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Pflegehilfe, die seit mehr als zehn Jahren angestellt ist, wendet sich wegen sexueller Belästigung an die Schlichtungsstelle.
Nach der Befragung von Drittpersonen betrachtet die Schlichtungsstelle die Belästigungen als wahrscheinlich. Sie stellt auch mangelnde Prävention fest. Die Parteien erzielen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin sorgt ausserdem für Massnahmen im Betrieb zur Verhinderung von sexueller Belästigung.
Die Parteien erzielen einen Vergleich. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 1'000 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 1/2000
Nach der Befragung von Drittpersonen betrachtet die Schlichtungsstelle die Belästigungen als wahrscheinlich. Sie stellt auch mangelnde Prävention fest. Die Parteien erzielen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin sorgt ausserdem für Massnahmen im Betrieb zur Verhinderung von sexueller Belästigung.
Die Parteien erzielen einen Vergleich. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 1'000 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 1/2000