Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2000
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 14

Sexuelle Belästigung einer Pflegehilfe

Kurzzusammenfassung

Eine Pflegehilfe in ungekündigter Anstellung wendet sich wegen sexueller Belästigung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Parteien einigen sich darauf, dass die Pflegehilfe eine Entschädigung von 1'000 Franken und eine Entschuldigung erhält. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich zu präventiven Massnahmen gegen sexuelle Belästigung.

Verfahrensgeschichte

11.09.2000
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Pflegehilfe, die seit mehr als zehn Jahren angestellt ist, wendet sich wegen sexueller Belästigung an die Schlichtungsstelle.

Nach der Befragung von Drittpersonen betrachtet die Schlichtungsstelle die Belästigungen als wahrscheinlich. Sie stellt auch mangelnde Prävention fest. Die Parteien erzielen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin sorgt ausserdem für Massnahmen im Betrieb zur Verhinderung von sexueller Belästigung.

Die Parteien erzielen einen Vergleich. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 1'000 Franken.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 1/2000