Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Mesures préventives • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2000
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 14

Sexuelle Belästigung einer Pflegehilfe

Eine Pflegehilfe in ungekündigter Anstellung wendet sich wegen sexueller Belästigung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Parteien einigen sich darauf, dass die Pflegehilfe eine Entschädigung von 1'000 Franken und eine Entschuldigung erhält. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich zu präventiven Massnahmen gegen sexuelle Belästigung.

Historique de la procédure

11.09.2000
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Pflegehilfe, die seit mehr als zehn Jahren angestellt ist, wendet sich wegen sexueller Belästigung an die Schlichtungsstelle.

Nach der Befragung von Drittpersonen betrachtet die Schlichtungsstelle die Belästigungen als wahrscheinlich. Sie stellt auch mangelnde Prävention fest. Die Parteien erzielen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin sorgt ausserdem für Massnahmen im Betrieb zur Verhinderung von sexueller Belästigung.

Die Parteien erzielen einen Vergleich. Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 1'000 Franken.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 1/2000