Branche
Handel, Detailhandel
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2001
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 17

Sexuelle Belästigung einer Pharma-Assistentin

Kurzzusammenfassung

Eine Pharmaassistentin wendet sich nach der Kündigung wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4) an die Schlichtungsstelle. Nach der Schlichtungsverhandlung beschliesst diese, das Verfahren zu sistieren und eine amtliche Erkundigung einzuholen. Nach einem aussergerichtlichen Vergleich zieht die Klägerin die Klage zurück.

Verfahrensgeschichte

05.09.2001
Die Schlichtungsstelle stellt Rückzug wegen Vergleichs fest
Es kommt zu einer direkten Einigung zwischen den Parteien. Die Klägerin zieht die Klage zurück.

Die Schlichtungsstelle kann das Verfahren nach einem direkten Vergleich zwischen den Parteien abschreiben.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 5/2000