- Branche
- Handel, Detailhandel
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Sexuelle Belästigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2001
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Pharma-Assistentin
Kurzzusammenfassung
Eine Pharmaassistentin wendet sich nach der Kündigung wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4) an die Schlichtungsstelle. Nach der Schlichtungsverhandlung beschliesst diese, das Verfahren zu sistieren und eine amtliche Erkundigung einzuholen. Nach einem aussergerichtlichen Vergleich zieht die Klägerin die Klage zurück.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Rückzug wegen Vergleichs fest
Es kommt zu einer direkten Einigung zwischen den Parteien. Die Klägerin zieht die Klage zurück.
Die Schlichtungsstelle kann das Verfahren nach einem direkten Vergleich zwischen den Parteien abschreiben.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 5/2000
Die Schlichtungsstelle kann das Verfahren nach einem direkten Vergleich zwischen den Parteien abschreiben.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 5/2000