Branche
Banken, Versicherungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2002
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 22

Sexuelle Belästigung einer Telefonistin

Kurzzusammenfassung

Eine Telefonistin wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt Feststellung und Entschädigung wegen sexueller Belästigung. Nach der Befragung einigen sich die Parteien, dass die Klägerin eine Entschädigung von 500 Franken erhält.

Verfahrensgeschichte

17.09.2002
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Eine Telefonistin arbeitet seit weniger als einem Jahr in einem Kleinunternehmen, als sie wegen sexueller Belästigung die Stelle verlässt. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle.

Die Schlichtungsstelle befragt beide Parteien. Diese einigen sich darauf, dass der Klägerin eine Entschädigung ausbezahlt wird.

Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 500 Franken.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 3/2002