Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2002
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 22

Sexuelle Belästigung einer Telefonistin

Eine Telefonistin wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt Feststellung und Entschädigung wegen sexueller Belästigung. Nach der Befragung einigen sich die Parteien, dass die Klägerin eine Entschädigung von 500 Franken erhält.

Historique de la procédure

17.09.2002
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Eine Telefonistin arbeitet seit weniger als einem Jahr in einem Kleinunternehmen, als sie wegen sexueller Belästigung die Stelle verlässt. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle.

Die Schlichtungsstelle befragt beide Parteien. Diese einigen sich darauf, dass der Klägerin eine Entschädigung ausbezahlt wird.

Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 500 Franken.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 3/2002