- Branche
- Banques, assurances
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2002
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Telefonistin
Eine Telefonistin wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt Feststellung und Entschädigung wegen sexueller Belästigung. Nach der Befragung einigen sich die Parteien, dass die Klägerin eine Entschädigung von 500 Franken erhält.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Eine Telefonistin arbeitet seit weniger als einem Jahr in einem Kleinunternehmen, als sie wegen sexueller Belästigung die Stelle verlässt. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle.
Die Schlichtungsstelle befragt beide Parteien. Diese einigen sich darauf, dass der Klägerin eine Entschädigung ausbezahlt wird.
Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 500 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 3/2002
Die Schlichtungsstelle befragt beide Parteien. Diese einigen sich darauf, dass der Klägerin eine Entschädigung ausbezahlt wird.
Die Klägerin erhält eine Entschädigung von 500 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 3/2002