- Branche
- Gastgewerbe
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2003
- Rechtskraft
- ja
Fristlose Kündigung einer Angestellten im Gastgewerbe
Kurzzusammenfassung
Eine Angestellte im Gastgewerbe beklagt sich wegen sexueller Belästigung und erhält die fristlose Kündigung. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle wegen diskriminierender Kündigung und sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 4). Die Parteien einigen sich darauf, dass die Klägerin 700 Franken Entschädigung erhält.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Service-Angestellte arbeitet Teilzeit im Stundenlohn. Als sie sich wegen sexueller Belästigung beklagt, erhält sie die fristlose Kündigung. Sie wendet sich mit einem Anwalt an die Schlichtungsstelle.
Die Schlichtungsstelle befragt beide Parteien. Diese einigen sich darauf, dass die Klägerin per Saldo aller Ansprüche 700 Franken erhält.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 1/2003
Die Schlichtungsstelle befragt beide Parteien. Diese einigen sich darauf, dass die Klägerin per Saldo aller Ansprüche 700 Franken erhält.
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 1/2003