Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2003
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 23

Fristlose Kündigung einer Angestellten im Gastgewerbe

Eine Angestellte im Gastgewerbe beklagt sich wegen sexueller Belästigung und erhält die fristlose Kündigung. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle wegen diskriminierender Kündigung und sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 4). Die Parteien einigen sich darauf, dass die Klägerin 700 Franken Entschädigung erhält.

Historique de la procédure

18.06.2003
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Service-Angestellte arbeitet Teilzeit im Stundenlohn. Als sie sich wegen sexueller Belästigung beklagt, erhält sie die fristlose Kündigung. Sie wendet sich mit einem Anwalt an die Schlichtungsstelle.

Die Schlichtungsstelle befragt beide Parteien. Diese einigen sich darauf, dass die Klägerin per Saldo aller Ansprüche 700 Franken erhält.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 1/2003