Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 25

Lohngleichheit für einen Erzieher

Kurzzusammenfassung

Ein Erzieher, der teilzeitlich im Stundenlohn arbeitet, wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zu einem Vergleich. Die Arbeitgeberin zahlt dem Erzieher einen Betrag von 5'000 Franken.

Verfahrensgeschichte

04.09.2003
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Der Erzieher arbeitet seit mehr als sechs Jahren in einem mittelgrossen Betrieb. Nach der Kündigung gelangt er an die Schlichtungsstelle wegen Lohndiskriminierung.

Nach der Befragung beider Parteien erzielt die Schlichtungsstelle einen Vergleich.

Der Kläger erhält einen Betrag von 5'000 Franken.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 2/2003