- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- männlich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2003
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für einen Erzieher
Kurzzusammenfassung
Ein Erzieher, der teilzeitlich im Stundenlohn arbeitet, wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zu einem Vergleich. Die Arbeitgeberin zahlt dem Erzieher einen Betrag von 5'000 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Der Erzieher arbeitet seit mehr als sechs Jahren in einem mittelgrossen Betrieb. Nach der Kündigung gelangt er an die Schlichtungsstelle wegen Lohndiskriminierung.
Nach der Befragung beider Parteien erzielt die Schlichtungsstelle einen Vergleich.
Der Kläger erhält einen Betrag von 5'000 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 2/2003
Nach der Befragung beider Parteien erzielt die Schlichtungsstelle einen Vergleich.
Der Kläger erhält einen Betrag von 5'000 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 2/2003