Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2003
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 25

Lohngleichheit für einen Erzieher

Ein Erzieher, der teilzeitlich im Stundenlohn arbeitet, wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zu einem Vergleich. Die Arbeitgeberin zahlt dem Erzieher einen Betrag von 5'000 Franken.

Historique de la procédure

04.09.2003
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Der Erzieher arbeitet seit mehr als sechs Jahren in einem mittelgrossen Betrieb. Nach der Kündigung gelangt er an die Schlichtungsstelle wegen Lohndiskriminierung.

Nach der Befragung beider Parteien erzielt die Schlichtungsstelle einen Vergleich.

Der Kläger erhält einen Betrag von 5'000 Franken.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)/Geschäftskontrolle Nr. 2/2003