Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2001
Rechtskraft
ja
Basel-Landschaft Fall 16

Lohngleichheit für eine Verwaltungsangestellte

Kurzzusammenfassung

Eine Verwaltungsangestellte verlangt, dass sie denselben Lohn wie ihr Kollege erhält. Die Schlichtungsstelle betrachtet die Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) als glaubhaft nachgewiesen. Weil die Arbeitgeberin die Differenz nicht sachlich rechtfertigen kann, willigt sie ein, den Lohn der Klägerin anzupassen.

Verfahrensgeschichte

06.07.2001
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Eine Verwaltungsangestellte erfährt, dass ihr Kollege mit derselben Arbeit mehr verdient. Weil die Arbeitgeberin den Lohn nicht anpassen will, wendet sie sich an die Schlichtungsstelle.

Die Schlichtungsstelle hält die Lohndiskriminierung aufgrund von Zeugenaussagen für glaubhaft, während die Arbeitgeberin keine sachliche Rechtfertigung vorbringen kann. Sie folgt der Empfehlung der Schlichtungsstelle, den Lohn der Klägerin an jenen ihres Kollegen anzupassen.

Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2001/3