- Branche
- Administration, services publics
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 2001
- Entrée en force
- oui
Lohngleichheit für eine Verwaltungsangestellte
Eine Verwaltungsangestellte verlangt, dass sie denselben Lohn wie ihr Kollege erhält. Die Schlichtungsstelle betrachtet die Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) als glaubhaft nachgewiesen. Weil die Arbeitgeberin die Differenz nicht sachlich rechtfertigen kann, willigt sie ein, den Lohn der Klägerin anzupassen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Eine Verwaltungsangestellte erfährt, dass ihr Kollege mit derselben Arbeit mehr verdient. Weil die Arbeitgeberin den Lohn nicht anpassen will, wendet sie sich an die Schlichtungsstelle.
Die Schlichtungsstelle hält die Lohndiskriminierung aufgrund von Zeugenaussagen für glaubhaft, während die Arbeitgeberin keine sachliche Rechtfertigung vorbringen kann. Sie folgt der Empfehlung der Schlichtungsstelle, den Lohn der Klägerin an jenen ihres Kollegen anzupassen.
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2001/3
Die Schlichtungsstelle hält die Lohndiskriminierung aufgrund von Zeugenaussagen für glaubhaft, während die Arbeitgeberin keine sachliche Rechtfertigung vorbringen kann. Sie folgt der Empfehlung der Schlichtungsstelle, den Lohn der Klägerin an jenen ihres Kollegen anzupassen.
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2001/3