Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2001
Entrée en force
oui
Bâle-Campagne Cas 16

Lohngleichheit für eine Verwaltungsangestellte

Eine Verwaltungsangestellte verlangt, dass sie denselben Lohn wie ihr Kollege erhält. Die Schlichtungsstelle betrachtet die Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) als glaubhaft nachgewiesen. Weil die Arbeitgeberin die Differenz nicht sachlich rechtfertigen kann, willigt sie ein, den Lohn der Klägerin anzupassen.

Historique de la procédure

06.07.2001
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Eine Verwaltungsangestellte erfährt, dass ihr Kollege mit derselben Arbeit mehr verdient. Weil die Arbeitgeberin den Lohn nicht anpassen will, wendet sie sich an die Schlichtungsstelle.

Die Schlichtungsstelle hält die Lohndiskriminierung aufgrund von Zeugenaussagen für glaubhaft, während die Arbeitgeberin keine sachliche Rechtfertigung vorbringen kann. Sie folgt der Empfehlung der Schlichtungsstelle, den Lohn der Klägerin an jenen ihres Kollegen anzupassen.

Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2001/3