- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Lohngleichheit • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 1998
- Rechtskraft
- ja
Diskriminierende Kündigung einer Betreuerin
Kurzzusammenfassung
Eine Betreuerin arbeitet in einer Begegnungsstätte für Jugendliche. Einem Kollegen mit derselben Anstellung werden mehr Kompetenzen übertragen und er erhält mehr Lohn. Als sie deswegen bei den Arbeitgebern vorstellig wird, erhält sie die Kündigung. Sie gelangt wegen diskriminierender Kündigung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Während der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von 5'000 Franken.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin erhält die Kündigung, nachdem sie sich für die Gleichbehandlung und Lohngleichheit mit einem Kollegen einsetzt. Er war mit derselben Funktion wie sie eingestellt worden. Während der Schlichtungsverhandlung einigen sich die beiden Parteien.
Die Klägerin erhält eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von 5'000 Franken.
Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 01/1998
Die Klägerin erhält eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von 5'000 Franken.
Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 01/1998