Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Lohngleichheit • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 1998
Rechtskraft
ja
Thurgau Fall 1

Diskriminierende Kündigung einer Betreuerin

Kurzzusammenfassung

Eine Betreuerin arbeitet in einer Begegnungsstätte für Jugendliche. Einem Kollegen mit derselben Anstellung werden mehr Kompetenzen übertragen und er erhält mehr Lohn. Als sie deswegen bei den Arbeitgebern vorstellig wird, erhält sie die Kündigung. Sie gelangt wegen diskriminierender Kündigung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Während der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von 5'000 Franken.

Verfahrensgeschichte

27.02.1998
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin erhält die Kündigung, nachdem sie sich für die Gleichbehandlung und Lohngleichheit mit einem Kollegen einsetzt. Er war mit derselben Funktion wie sie eingestellt worden. Während der Schlichtungsverhandlung einigen sich die beiden Parteien.

Die Klägerin erhält eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von 5'000 Franken.

Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 01/1998