Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Parità salariale • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 1998
Decisione passata in giudicato
Turgovia Caso 1

Diskriminierende Kündigung einer Betreuerin

Eine Betreuerin arbeitet in einer Begegnungsstätte für Jugendliche. Einem Kollegen mit derselben Anstellung werden mehr Kompetenzen übertragen und er erhält mehr Lohn. Als sie deswegen bei den Arbeitgebern vorstellig wird, erhält sie die Kündigung. Sie gelangt wegen diskriminierender Kündigung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Während der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von 5'000 Franken.

Sviluppo del procedimento

27.02.1998
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin erhält die Kündigung, nachdem sie sich für die Gleichbehandlung und Lohngleichheit mit einem Kollegen einsetzt. Er war mit derselben Funktion wie sie eingestellt worden. Während der Schlichtungsverhandlung einigen sich die beiden Parteien.

Die Klägerin erhält eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von 5'000 Franken.

Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 01/1998