Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Egalité salariale • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 1998
Entrée en force
oui
Thurgovie Cas 1

Diskriminierende Kündigung einer Betreuerin

Eine Betreuerin arbeitet in einer Begegnungsstätte für Jugendliche. Einem Kollegen mit derselben Anstellung werden mehr Kompetenzen übertragen und er erhält mehr Lohn. Als sie deswegen bei den Arbeitgebern vorstellig wird, erhält sie die Kündigung. Sie gelangt wegen diskriminierender Kündigung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Während der Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von 5'000 Franken.

Historique de la procédure

27.02.1998
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin erhält die Kündigung, nachdem sie sich für die Gleichbehandlung und Lohngleichheit mit einem Kollegen einsetzt. Er war mit derselben Funktion wie sie eingestellt worden. Während der Schlichtungsverhandlung einigen sich die beiden Parteien.

Die Klägerin erhält eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von 5'000 Franken.

Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Kanton Thurgau, 01/1998