Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Schwyz Fall 6

Lohngleichheit für eine Amtsvormundin

Kurzzusammenfassung

Eine Amtsvormundin wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Während der Schlichtungsverhandlung erklärt sich die Arbeitgeberin bereit, Lohngleichheit herzustellen. Die Klägerin erhält Lohnnachzahlungen von 12'000 Franken.

Verfahrensgeschichte

01.01.2003
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Klägerin beantragt die Herstellung von Lohngleichheit und rückwirkende Lohnnachzahlungen. Während der Schlichtungsverhandlung zeigt sich die Arbeitgeberin bereit, auf ihre Forderungen einzugehen.

Es wird ein höherer Lohn festgelegt und die Arbeitgeberin zahlt Lohnnachzahlungen von insgesamt 12'000 Franken.

Schlichtungsstelle bei Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben Schwyz, 2/2003