Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Aufgabenzuteilung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2006
Schwyz Fall 9

Diskriminierende Stundenzuteilung für einen Lehrer

Kurzzusammenfassung

Ein Lehrer wendet sich wegen diskriminierender Stundenzuteilung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Er beantragt eine Änderung des Lehrplans. Während der Schlichtungsverhandlung kommt keine Einigung zustande. Die Schlichtungsstelle stellt dem Kläger einen Weisungsschein fürs Gericht aus.

Verfahrensgeschichte

01.01.2006
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Der Lehrer wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil er sich bei der Zuteilung der Stunden gegenüber einer Kollegin diskriminiert fühlt.

Es kommt keine Einigung zustande und die Schlichtungsstelle stellt einen Weisungsschein fürs Gericht aus.

Schlichtungsstelle bei Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben Schwyz 1/2006