Branche
Education
Sexe
Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Attribution des tâches
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2006
Schwytz Cas 9

Diskriminierende Stundenzuteilung für einen Lehrer

Ein Lehrer wendet sich wegen diskriminierender Stundenzuteilung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Er beantragt eine Änderung des Lehrplans. Während der Schlichtungsverhandlung kommt keine Einigung zustande. Die Schlichtungsstelle stellt dem Kläger einen Weisungsschein fürs Gericht aus.

Historique de la procédure

01.01.2006
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Der Lehrer wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil er sich bei der Zuteilung der Stunden gegenüber einer Kollegin diskriminiert fühlt.

Es kommt keine Einigung zustande und die Schlichtungsstelle stellt einen Weisungsschein fürs Gericht aus.

Schlichtungsstelle bei Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben Schwyz 1/2006