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- 1 Décision 2006
Diskriminierende Stundenzuteilung für einen Lehrer
Ein Lehrer wendet sich wegen diskriminierender Stundenzuteilung an die Schlichtungsstelle (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Er beantragt eine Änderung des Lehrplans. Während der Schlichtungsverhandlung kommt keine Einigung zustande. Die Schlichtungsstelle stellt dem Kläger einen Weisungsschein fürs Gericht aus.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Der Lehrer wendet sich an die Schlichtungsstelle, weil er sich bei der Zuteilung der Stunden gegenüber einer Kollegin diskriminiert fühlt.
Es kommt keine Einigung zustande und die Schlichtungsstelle stellt einen Weisungsschein fürs Gericht aus.
Schlichtungsstelle bei Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben Schwyz 1/2006
Es kommt keine Einigung zustande und die Schlichtungsstelle stellt einen Weisungsschein fürs Gericht aus.
Schlichtungsstelle bei Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben Schwyz 1/2006