Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 1998
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 33

Lohngleichheit für einen Kunsthandwerker

Kurzzusammenfassung

Der Kläger, der als gelernter Kunsthandwerker im Atelier einer sozialen Institution arbeitet, fühlt sich gegenüber einer Kollegin lohnmässig diskriminiert. Die Schlichtungsstelle sieht keine geschlechterspezifische Diskriminierung und bewegt ihn zum Rückzug. Darauf macht er bei der Amtsvorsteherin Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit geltend, ebenfalls ohne Erfolg.

Verfahrensgeschichte

26.11.1998
Die Schlichtungsstelle schreibt die Klage wegen Rückzug ab
Der Kunsthandwerker mit beruflichen Erfahrungen im Mode- und Design-Bereich ist der Ansicht, dass er im Vergleich zu einer Kollegin zu wenig verdiene. Er fordert eine höhere Einreihung sowie die Nachzahlung der Lohndifferenz.

Die Schlichtungsstelle erachtet die unterschiedliche Entlöhnung als gerechtfertigt, da die weibliche Vergleichsperson aufgrund ihrer wesentlich fundierteren Ausbildung sowie ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs und ihrer breiten Berufserfahrung einen wesentlich besseren Hintergrund für die Stelle habe.

Dem Kläger wird der Rückzug seines Begehrens empfohlen. Er kommt dieser Empfehlung nach, worauf das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden kann.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 98/7